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nach Meinem Erlaß vom 13. April 1863. (Gesetz Samml. S. 168.)
unter 1. a. und b. die Ermäßigung des Hafengeldes in den vorgenannten
Häfen auf ein Drittheil des bisherigen tarifmäßigen Betrages eintreten
soll, ist fortan nur eine Ermäßigung auf die Hälfte des nunmehrigen
Hafengeldes zu gewähren.
2) Die für die Befahrung der Peene, Swine und Divenow, sowie des
großen und kleinen Haffes nach dem Tarise vom 24. Oktober 1840.
Gesetz= Samml. S. 324.) und nach der Bestimmung unter 2. Meines
lasse vom 25. Juni 1863. (Gesetz Samml. S. 442.) zu entrichten-
den Schiffahrtsabgaben, und
3) die in Stralsund, Greifswald und Wolgast nach dem Tarif vom
24. Oktober 1840. (Gesetz Samml. S. 345.) zu entrichtenden Tiefgelder
werden vom 1. Dezember d. J. ab nicht ferner erhoben.
Im Uebrigen bleiben die bestehenden Vorschriften unverändert.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen. -
Berlin, den 22. November 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).