— 1849 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 121. —
(Nr. 6923.) Verordnung, betreffend die evangelischen militair -kirchlichen Angelegenheiten
im XI. Armeekorps. Vom 12. Oktober 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen für den Bereich des XI. Armeekorps, was folgt:
K. 1.
Die evangelische Militairseelsorge im Bereich des XI. Armeekorps wird
nach den Vorschriften der Militair-Kirchenordnung vom 12. Februar 1832.
(Gesetz Samml. für 1832. S. 69. ff.) und nach Maaßgabe der hierauf bezüg-
lichen späteren Bestimmungen geordnet. Der evangelische Militairgeistliche im
Cassel verfieht zugleich die Punlzienen eines Militair-Oberpredigers.
§ 2.
Die nach §. 9. der Militair-Kirchenordnung den Konsistorien zustehenden
Befugnisse und obliegenden Pflichten gehören bis auf Weiteres zu dem Geschäfts-
kreise des evangelischen Feldpropstes der Armee, welcher insbesondere die Anstel-
lung, Versetzung und Entlassung der Divisions= und Garnisonprediger mit Ge-
nehmigung des Ministers der geistlichen Fegenhte zu bewirken hat, vor-
sehen ich jedoch der in dem vorgedachten Paragraphen den Militairbefehlshabern
zugewiesenen Mitwirkung.
g. 3.
In Beziehung auf Beichte, Abendmahl, Einsegnung der Kinder und ihre
Vorbereitung dazu bedarf es zur Verrichtung durch einen anderen Geistlichen nach
den Vorschriften der Militair-Kirchenordnung einer besonderen Erlaubniß von
Seiten des Militairgeistlichen nicht, eben so wenig zum Besuch des Gottesdienstes
in anderen Kirchen; für Taufen und Trauungen ist ein Erlaubnißschein des zu-
ständigen Militairgeistlichen erforderlich, welcher jedoch auf Verlangen unentgeltlich
ertheilt werden muß.
Johrgong 1867. (Nr. 6923. 243 & 4.
Ausgegeben zu Berlin den 2. Dezember 1867.