Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1850 — 
K. 4. 
Die bisherigen Garnisongemeinden sind aufgehoben. 
E. 5. 
In denjenigen Garnisonorten, in denen kein Divisions= oder Garnison= 
prediger stationirt ist, wird die evangelische Militairseelsorge einem der Orts. 
geistlichen durch dessen kirchliche Bestallungsbehörde im Einverständniß mit dem 
etreffenden Militairbefehlshaber und unter Genehmigung des Ministers der geist- 
lichen Angelegenheiten übertragen, und werden seine Amtsverrichtungen als Mi- 
litairseelsorger im Einklang mit den für sein geistliches Hauptamt bestehenden 
kirchlichen Ordnungen geregelt. 
Derselbe bleibt in Ansehung seiner geistlichen Amtsverrichtungen in der 
Militairseelsorge seiner ordentlichen kirchlichen Aufsichtsbehörde untergeben. Im 
Uebrigen finden die Bestimmungen der Militair-Kirchenordnung über das Unter- 
ordnungsverhältniß auf ihn Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Roon. v. Mühler. 
(Nr. 6924.)
	        
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