Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1853  —

mäßigen  Tilgung,  den  freihändigen  Ankauf  der  Obligationen  treten  zu  lassen.
Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht  nicht  zu.

Die  ausgeloosten,  beziehungsweise  die  gekündigten  Obligationen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Nummer)  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  der  Darlehnsvaluta  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  fünf  und  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  je  einmal
  in  dem  Staatsanzeiger,  in  dem  Amtäblatte  der  Königlichen  Regierung  zu
Merseburg  und  in  dem  hiesigen  Kreisblatte.  Sollte  eines  oder  das  andere  der
hierzu  bestimmten  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  der  Magistrat  mit  Genehmigung
der  Königlichen  Regierung  zu  Merseburg,  in  welchem  anderen  Blatte  die  Beamemah
  erfolgen  "ol,  und  publizirt  dies  durch  die  übrigen  oben  genannten

ätter.

Als  Zahlungstermin  wird  rücksichtlich  der  ausgeloosten  Obligationen  jederzeit
  der  1.  Juli  des  Jahres,  in  welchem  dieselben  zur  Ausloosung  gekommen
sind,  festgehalten  werden)  hinsichtlich  der  etwa  außerdem  gekündigten  Obligationen
aber  wird  je  nach  der  Zeit  der  Kündigung  der  auf  diese  letztere  unmittelbar  folgende
  2.  Januar  oder  1.  Juli  der  Rückzahlungstag  sein.  Bis  zu  dem  Tage,
wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wirs  es  in  halbjährlichen  Terminen,
  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres,  vom  e  .  .  .  ..  an  mit
fünf  Prozent  jährlich  verzinst.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückzabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  besiehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Stadt-Hauptkasse  zu  Weißenfels  nach  Eintritt  des  Fälligkeitstermins.
Auch  werden  die  fälligen  Kupons  jederzeit  von  der  Stadt=  Hauptkasse  an  Zahlungsstatt
  angenommen  werden.  Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten
  Schuldverschreibung  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren
Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betra

vom  Kapitale  abgezogen.  Die  ausgeloosten,  beziehungsweise  gekündigten  Kapitalbeträge,
  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem  Rüchzahlungstermine  nicht  erhoben
  worden,  sowie  die  innerhalb  der  nächsten  vier  Kalenderjahre  nach  Ablauf
des  Fälligkeitsjahres  nicht  erhobenen  rückständigen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der
Stadt  Weißenfels.

Die  im  Wege  der  Ausloosung  getilgten,  sowie  die  etwa  Behufs  planmäßiger
  Tilgung  freihändig  angekauften  Obligationen  werden  in  Gegenwart  des
Magistrats  in  einer  zu  diesem  Lwecke  alljährlich  abzuhaltenden  Sitzung  vernichtet,
und  wird  darüber,  daß  und  wie  solches  geschehen,  jedesmal  eine  besondere  Verhandlung
  aufgenommen  und  zu  den  Akten  gebracht  werden.  In  Ansehung  der
verlorenen  oder  vor  ihrer  Einlösung  vernichteten  Obligationen  finden  die  au  das
Aufgebot  und  die  Amortisation  von  Staatsschuldscheinen  Bezug  habenden  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  IF.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden
näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Maistrate
  in  Weißenfels  gemacht  werden.  Diesem  Ö  en  alle  diejenigen
eschäfte  und  Befugnlse  zu)  welche  nach  der  angeführten  Verordnung

(Tr.  6924.)  dem