— 1853 —
mäßigen Tilgung, den freihändigen Ankauf der Obligationen treten zu lassen.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht nicht zu.
Die ausgeloosten, beziehungsweise die gekündigten Obligationen werden
unter Bezeichnung ihrer Nummer) sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
der Darlehnsvaluta erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht Diese Bekanntmachung
erfolgt fünf und drei Monate vor dem Zahlungstermine je einmal
in dem Staatsanzeiger, in dem Amtäblatte der Königlichen Regierung zu
Merseburg und in dem hiesigen Kreisblatte. Sollte eines oder das andere der
hierzu bestimmten Blätter eingehen, so bestimmt der Magistrat mit Genehmigung
der Königlichen Regierung zu Merseburg, in welchem anderen Blatte die Beamemah
erfolgen "ol, und publizirt dies durch die übrigen oben genannten
ätter.
Als Zahlungstermin wird rücksichtlich der ausgeloosten Obligationen jederzeit
der 1. Juli des Jahres, in welchem dieselben zur Ausloosung gekommen
sind, festgehalten werden) hinsichtlich der etwa außerdem gekündigten Obligationen
aber wird je nach der Zeit der Kündigung der auf diese letztere unmittelbar folgende
2. Januar oder 1. Juli der Rückzahlungstag sein. Bis zu dem Tage,
wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wirs es in halbjährlichen Terminen,
am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, vom e . . . .. an mit
fünf Prozent jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückzabe
der ausgegebenen Zinskupons, besiehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Stadt-Hauptkasse zu Weißenfels nach Eintritt des Fälligkeitstermins.
Auch werden die fälligen Kupons jederzeit von der Stadt= Hauptkasse an Zahlungsstatt
angenommen werden. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten
Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren
Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betra
vom Kapitale abgezogen. Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge,
welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rüchzahlungstermine nicht erhoben
worden, sowie die innerhalb der nächsten vier Kalenderjahre nach Ablauf
des Fälligkeitsjahres nicht erhobenen rückständigen Zinsen, verjähren zu Gunsten der
Stadt Weißenfels.
Die im Wege der Ausloosung getilgten, sowie die etwa Behufs planmäßiger
Tilgung freihändig angekauften Obligationen werden in Gegenwart des
Magistrats in einer zu diesem Lwecke alljährlich abzuhaltenden Sitzung vernichtet,
und wird darüber, daß und wie solches geschehen, jedesmal eine besondere Verhandlung
aufgenommen und zu den Akten gebracht werden. In Ansehung der
verlorenen oder vor ihrer Einlösung vernichteten Obligationen finden die au das
Aufgebot und die Amortisation von Staatsschuldscheinen Bezug habenden Vorschriften
der Verordnung vom 16. Juni 1819. IF. 1. bis 12. mit nachstehenden
näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Maistrate
in Weißenfels gemacht werden. Diesem Ö en alle diejenigen
eschäfte und Befugnlse zu) welche nach der angeführten Verordnung
(Tr. 6924.) dem