— 1857 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JJNr. 122.—
(Nr. 6925.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Wittenberg, Regierungsbezirka Merseburg, zum Betrage von
50,000 Thalern. Vom 28. Oktober 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r#c.
Nachdem der Magistrat der Stadt Wittenberg im Einverständnisse mit der
Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, zur theilweisen Bestreitung
außerordentlicher, zur Einrichtung der städtischen Gasbeleuchtung erforderlicher
Ausgaben ein Anlehen von 50,000 Thalern aufnehmen und zu diesem Zwecke
auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Stadt-Obligationen aus-
geben zu dürfen, ertheilen wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
833. wegen Ausstellung von Papieren) welche eine Zahlungsverpflichtung auf
jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von
funfzig Tausend Thalern Wittenberger Stadt. Obligationen, welche nach dem
„anliegenden Schema in 500 Apoints zu Einhundert Thalern auszufertigen, mit
vier und einhalb vom huet jährlich zu verzinsen und, von Seiten der Gläu-
biger unkündbar, vom Jahre 1868. ab, mit Einschluß desselben, nach dem fest-
eulen Tilgungsplane durch Ausloosung oder Ankauf mit mindestens zwei
Prezent der Kapitalschuld unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten
Zinsen und des künftigen Reinertrages der Gasanstalt, soweit sescher die plan-
mäßigen Zins- und Tilgungsbeträge etwa übersteigt, innerhalb längstens 27 Jahren
zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche
Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
ihrer Befrieclgun) eine Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insagel
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1867.
U. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Johrgang 1867. (Nr. 6925.) 244 Pro-
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1867.