Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1858 — 
Provinz Sachsen, Kegierungebezirk Merseburg. 
(Wittenberger Stadtwappen.) 
Obligation der Stadt Wittenberg 
uͤber 
Einhundert Thaler 
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom .. ten .......... 18. 
(Gesetz Samml. 18 S. ) 
  
Wir Magistrat der Stadt und Festung Wittenberg urkunden und bekennen 
hiermit, daß der Inhaber dieses Schubsscheines der Fen Stadt ein Dar- 
lehn von 100 Thalern, schreibe: Einhundert Thalern Preußisch Kurant gegeben 
hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen. Diese Schuldsumme bildet einen 
Theil des zur Einrichtung einer städtischen Gasbeleuchtung in Gemäßheit des 
Allerhöchsten Privilegiums vom . . .. . . . . . . . . . . .. aufgenommenen Darlehns 
von 50,000 Thalern. Die Rückzahlung dieses Darlehns geschieht vom Jahre 
1868. mit Einschluß desselben binnen längstens 27 Jahren nach Maaßgabe des 
festgestellten Tilgungsplanes dergestalt, daß die darin für jedes Jahr ausge, 
worfene Amortisationsrate in den Stadthaushalts-Etat aufgenommen und aus 
diesem Tilgungsfonds alljährlich die entsprechende Anzahl Stadt-Obligationen 
mittelst Ausloosung oder freien Ankaufs eingelöst wird. Auch ist die Stadt. 
gemeinde Wintenberg verpflichtet, jährlich zur Tilgung noch diejenigen Ueberschüsse 
zu verwenden, welche die Erträge der Gasanstalt über die Betriebsausgaben 
und die planmäßigen Verzinsungs= und Tilgungsbeiträge etwa gewähren werden. 
Sie behält sich außerdem das Recht vor, über diese Verpflichtungen hinaus die 
noch umlaufenden Schuldverschreibungen theilweise oder sämmtlich zu kündigen. 
Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. Die ausgeloosten, sowie die 
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummer, sowie 
des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem 
Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Merseburg, im Staatsanzeiger und 
Kreisblatte. Jedesmal, sobald eins der hierzu bestimmten Blätter eingehen 
sollte, wird an Stelle desselben mit Genehmigung der Königlichen Regierung 
ein anderes Blatt substituirt. Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das 
Kapital zurückzuzahlen ist, wird dasselle in halblährbühen Terminen, am 2. Januar 
und am 1. Juli) von heute an gerechnet, mit vier und einhalb Prozent jährlich 
verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der auszugebenden Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ha der Sinditsfe zu Wittenberg nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins. M 
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