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abgesetzt. Naturalabgaben werden hierbei nach den publizirten 24jährigen Markt-
Durchschnittspreisen zu Gelde berechnet.
e.) Endlich werden noch zwanzig Prozent des oben gesetzten Reinertrags-
Kapitals zurückgeschlagen.
Der nach diesen Abzügen verbleibende Rest ist als Beleihungswerth des
Grundstücks anzunehmen.
Im Falle der Landschaft für ihr Darlehn und dessen Nebenforderungen
das Vorzugsrecht vor den auf dem Giundstücke aus speziellem Rechtstitel haf-
tenden Lasten und Abgaben, resp. Auszugsrechten, und auf die Befugniß ver-
"S ift wird, das Grundstück ohne Rücksicht auf selbige zu sequestriren und ohne
ie betreffende Belastung zur Subhastation zu slen bedarf es zur Findung des
Beleihungswerthes des Grundstücks nicht der oben unter b. und d. angeordneten
Abrechnung des Kapitalwerthes dieser Prästationen.
F. 6.
Abschätzung.
Zu B. Wenn der Darlehnsucher die landschaftliche Abschätzung bean-
tragt, so wird der Werth des Grundstücks durch örtliche Würdigung nach den-
selben landwirthschaftlich= technischen Grundsätzen und Vorschriften gesucht, welche
zur Zeit für die Abschätzung des der Landschaft inkorporirten Grundeigenthums
vorgeschrieben sind. Die aus der Natur der Sache sich egebenden Abweichungen
horschtich des Verfahrens sind durch von dem Engeren Ausschusse zu genehmi-
gende Instruktionen vorzuzeichnen.
Die Ausführung der Schätzung wird nach dem Ermessen der Landschafts-
direktion einem oder zweien Kreistaxatoren, oder bei größeren Grundstücken einer
aus einem Landesältesten, einem Kreistaxator und dem Landschaftssyndikus zu
bildenden Kommission übertragen. Die Zuordnung. des Syndikus, sowie eines
Subalternbeamten, steht bei jeder Taxe in der Befugniß der Landschaftsdirektion
S. 7.
Kreistagatoren.
Für jeden landschaftlichen Kreis werden 91 dem Zweck drei landschaftliche
Kreistaxatoren erwählt und verpflichtet. Wih bar zu diesem Amte sind sowohl
die Besitzer landschaftlich nicht inkorporirter ui als auch die Besitzer
inkorporirter Güter. as aktive Wahlrecht aber steht den Besitzern der inkor-
porirten Güter des Kreises zu und wird von ihnen auf den landschaftlichen Kreis-
tagen ausgeübt.
Die Wahl und Berufung der Kreistaxatoren erfolgt auf je sechs Jahre.
(Nr. 6933.) . S.