Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1880 — 
g. 8. 
Festsetzung der Taxen. 
Die aufgenommene Taxe wird von einem der Landesältesten des Kreises — 
nöthigenfalls nach vorgängiger Lokalrecherche — revidirt; nach Beantwortung 
etwaiger Erinnerungen durch den Taxkommissar, wenn solche erforderlich erscheint, 
wird der Beleihungswerth des Grundstücks von dem Kollegium der betreffenden 
Fürstenthumslandschaft oder von der Zwischendeputation h festgesetzt. 
Bei dieser Festsetzung wird wiederum einer der Kreistaxatoren zu den 
Verhandlungen des Kollegiums oder der Deputation zugezogen, und steht ihm 
hierbei die Ausübung des vollen Stimmrechts zu. 
Die Wahl und Berufung dieses Beisitzers, jenes Taxkommissars und des 
Taxrevisors gebührt in jedem einzelnen Falle dem Landschaftsdirektor. 
S. 9. 
Rechtsmittel-Kontrole. 
Gegen den die Taxe festsetzenden Beschluß steht dem Besitzer des Grund- 
stücks die Beschwerde an die Generallandschafts-Direktion, gegen die Verfügung 
dieser der Rekurs an den Engeren Ausschuß der Landschaft zu. 
Der Generallandschafts-Direktion aber steht die Befugniß zu, die von den 
Fürstenthumslandschaften festgesetzten Taxen zur Superrevision einzufordern und 
selbige nöthigenfalls herabzusetzen, auch die Zurückzahlung des danach ungerecht- 
fertigten Kredites zu verlangen. 
Gegen die Verfügung der Generallandschafts-Direktion steht dem Besitzer 
des Grundstücks und der betreffenden Fürstenthumslandschaft der Rekurs an den 
zunächst zusammentretenden Engeren Ausschuß zu; doch kann inzwischen die 
angefochtene Verfügung in Vollzug gesetzt werden. 
S. 10. 
Dagrecherche. 
Auf Grund einer Taxe, seit deren Festsetzung ein mehr als dreijähriger 
Zeitraum verflossen ist, darf ein neuer Kredit nur bewilligt werden, wenn vorhr 
durch eine, einem Kreistaxator oder einem Landesältesten event. unter Beiordnung 
des Syndikus aufzutragende Lokalrecherche festgestellt und von dem betreffenden 
Fürstenthumskollegium resp. von der Zwischendeputation anerkannt ist, daß oder 
in wie weit die damals abgeschätzten nutzbaren Realitäten noch vorhanden sind, 
und ob oder in wie weit ihnen die damals beigelegten Werthe auch dermalen 
noch beigelegt werden können. 
S. 11. 
Beleihung ohne Feststellung des Beleihungswerthes. 
Wenn der Besitzer eines an sich beleihungsfähigen Grundstücks (§. .) den 
land -
	        
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