— 1880 —
g. 8.
Festsetzung der Taxen.
Die aufgenommene Taxe wird von einem der Landesältesten des Kreises —
nöthigenfalls nach vorgängiger Lokalrecherche — revidirt; nach Beantwortung
etwaiger Erinnerungen durch den Taxkommissar, wenn solche erforderlich erscheint,
wird der Beleihungswerth des Grundstücks von dem Kollegium der betreffenden
Fürstenthumslandschaft oder von der Zwischendeputation h festgesetzt.
Bei dieser Festsetzung wird wiederum einer der Kreistaxatoren zu den
Verhandlungen des Kollegiums oder der Deputation zugezogen, und steht ihm
hierbei die Ausübung des vollen Stimmrechts zu.
Die Wahl und Berufung dieses Beisitzers, jenes Taxkommissars und des
Taxrevisors gebührt in jedem einzelnen Falle dem Landschaftsdirektor.
S. 9.
Rechtsmittel-Kontrole.
Gegen den die Taxe festsetzenden Beschluß steht dem Besitzer des Grund-
stücks die Beschwerde an die Generallandschafts-Direktion, gegen die Verfügung
dieser der Rekurs an den Engeren Ausschuß der Landschaft zu.
Der Generallandschafts-Direktion aber steht die Befugniß zu, die von den
Fürstenthumslandschaften festgesetzten Taxen zur Superrevision einzufordern und
selbige nöthigenfalls herabzusetzen, auch die Zurückzahlung des danach ungerecht-
fertigten Kredites zu verlangen.
Gegen die Verfügung der Generallandschafts-Direktion steht dem Besitzer
des Grundstücks und der betreffenden Fürstenthumslandschaft der Rekurs an den
zunächst zusammentretenden Engeren Ausschuß zu; doch kann inzwischen die
angefochtene Verfügung in Vollzug gesetzt werden.
S. 10.
Dagrecherche.
Auf Grund einer Taxe, seit deren Festsetzung ein mehr als dreijähriger
Zeitraum verflossen ist, darf ein neuer Kredit nur bewilligt werden, wenn vorhr
durch eine, einem Kreistaxator oder einem Landesältesten event. unter Beiordnung
des Syndikus aufzutragende Lokalrecherche festgestellt und von dem betreffenden
Fürstenthumskollegium resp. von der Zwischendeputation anerkannt ist, daß oder
in wie weit die damals abgeschätzten nutzbaren Realitäten noch vorhanden sind,
und ob oder in wie weit ihnen die damals beigelegten Werthe auch dermalen
noch beigelegt werden können.
S. 11.
Beleihung ohne Feststellung des Beleihungswerthes.
Wenn der Besitzer eines an sich beleihungsfähigen Grundstücks (§. .) den
land -