— 1881 —
landschaftlichen Kredit zu dem Zwecke beansprucht, um mittelst desselben die auf
seinem Grundstücke haftenden, der Gutzherrschaft zu leistenden Dienste, Zinsen,
Renten, Naturalabgaben, Laudemien oder gutsherrliche Servituten abzulösen,
46 wird das Darlehn bis zur Höhe des im gesetzlichen Wege festzustellenden
blösungskapitals ihm ohne vorgängige Abschätzung gewährt. Nur hinsichtlich
der Mühlenzinse und solcher Abgaben, welche mit dem Betriebe eines Gewerbes
in Verbindung stehen, sowie nicht minder in dem Falle, daß aus dem Hypotheken-
scheine über das Grundstück ein Bedenken gegen die Sicherstellung des zum Zwecke
der Ablösung zu gewährenden Darlehns innerhalb der ersten Werthhälfte des
Grundstücks entstehen sollte, findet die Bewilligung ohne Taxe nicht statt.
*
Verbriefung.
Der Darlehnnehmer muß die Verbindlichkeit übernehmen:
a) für das Darlehn eine fortlaufende Jahreszahlung (Interessen) von 43
(vier und zwei Drittheil) Prozent oder nach seiner Wahl (G. 15.) von
44 (vier und ein Sechstheil) Prozent in gleichen halbjährigen Raten an
Johannis und Weihnachten zu entrichten;
b) das Darlehnskapital selbst oder Theilbeträge desselben nach sechsmonatlicher
Aufkündigung — welche ihm selbst jederzeit, der Landschaft nur in den F. 25.
dieses Regulativs bezeichneten Fällen zustehen soll — durch Baarzahlung
des Neunwerthes zurückzuzahlen;
J) im Falle der Zahlungssäumniß den Rückstand mit 4 Prozent zu verzinsen;
4) die zum Betriebe der Wirthschaft erforderlichen Gebäulichkeiten für einen
angemessenen Werth bei einer staatlich konzessionirten Versicherungs-
gesellschaft gegen Feuersgefahr zu versichern und die diesfälligen Polizen
vor Ausreichung der Darlehnsvaluta an die Landschaft einzureichen;
e) der exekutivischen Beitreibung des Rückstandes ohne ein vorgängiges pro-
zessualisches Verfahren, nach den weiterhin folgenden Vorschaifee# sowie
f) überhaupt den Bestimmungen dieses Regulativs sich zu unterwerfen;
9) er muß endlich auf jede gerichtliche Zahlungsstundung verzichten.
Der Schuldner hat hierüber), unter Bekenntniß des Valutenempfanges
und Verpfändung des zu beleihenden Grundstücks, eine gerichtliche oder notarielle
Urkunde, oder eine solche vor einem Landschaftssyndikus auszustellen. Den
Syndicis der Landschaft ist zu dem Zweck die Befugniß: Urkunden dieser Art,
ingleichen Cessionen, Prioritäts-Einräumungen und andere bei der Verbriefung
solcher landschaftlichen Darlehne vorkommende Rechtsgeschäfte, welche nicht aus-
schließlich den Gerichten vorbehalten sind, aufzunehmen und die Urkunden dar-
über auszufertigen; den also aufgenommenen Urkunden aber wird die Glaub-
würdigkeit von Notariatsakten und insbesondere die Eigenschaft beigelegt, Ein-
tragungen in den Hypothekenbüchern zu begründen.
Jahrgaung 1867. (Nr. 6933,) 247 S. 13.