— 1882 —
F. 13.
Eintragung.
Der Darlehnnehmer bat ferner die prioritätische Eintragung des Darlehns
vor allen anderen Kapitalforderungen im Hypothekenbuche des & beleihen-
den Grundstücks zu bewirken. Wenn diese Emtragung mittelst Ueberschreibun
eines schon ingrossirten, der Landschaft cedirten Kapitals auf diese erfolgen soll,
so bedarf es hierzu — außer dem Falle einer beabsichtigten Erhöhung des Kapi-
tals boer des Zinsfußes — einer Einwilligung etwa nachstehender Gläubi-
ger nicht.
Voorrechtlich eingetragene, an sich kündbare Posten, welche nicht sofort zur
Löschung gebracht werden können, verhindern die Eintragung nicht, wenn die
Einleitung des entsprechenden Aufgebots resp. Depofitionzversahrens nachgewie-
sen ist und der Darlehnnehmer sich urkundlich verpflichtet, zur Sicherftellung
gegen alle Nachtheile aus einer Geltendmachung der ungelöschten Post bei Extra-
ition der Darlehnsvaluta eine angemessene Kaution baar oder in neuen Pfand-
briefen zu bestellen, auch innerhalb vorzubestimmender Frist die Löschung zu be-
3 und zur Vermeidung der Aufkündigung des Darlehns (§. 25.) nach-
zuweisen.
Die Eintragung des Darlehns im Hypothekenbuche erfolgt durch Ein-
schreiben des Vermerks Thaler landschaftliches Darlehn nach dem Regu-
lativ vom (Datum der Allerhöchsten Bestätigung), welches zufolge Verfügumg
vom teten eingetragen, resp. in welches die hier intabulirt
gewesene Forderung zufolge Verfügung vom . . . . teen umgeschrieben
worden.
S. 14.
Verbindlichkeit des Darlehnnehmers.
Durch die Eintragung eines regulativmäßigen Darlehns, als solchen, im
Hypothekenbuche überkommt der Besitzer des Grundstücks von Rechtswegen alle
in diesem Regulativ dem Darlehnsschuldner auferlegten Verbindlichkeiten und bei-
Lelegten Rechte, die Schlesische Landschaft aber alle ebendaselbst ihr, als dem
arlehnsgläubiger, zugeschriebenen Rechte und Verbindlichkeiten.
Jeder Nachfolger im Besitze des beliehenen Grundstücks ist verpflichtet, die
persönliche Verbindlichkeit aus dem Darlehnsvertrage in urkundlicher Form
zu übernehmen und die betreffende Urkunde binnen acht Wochen seit der Guts-
übernahme zur Vermeidung der Darlehnskündigung (K. 25.) bei der Landschaft
kanchen. Von dieser wird hierauf der frühere Besitzer seiner Verbindlichkeit
entlassen.
KC. 15.
Valuta.
Die Darlehnsvaluta wird dem Darlehnnehmer in neuen landschaftlichen
Pfandbriefen unter Anrechnung derselben zum Nennwerthe ausgezahlt. Wenn er
eine