Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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G.  2.

Die  Geistlichen  haben  Uns  den  Eid  zu  leisten  nach  Maaßgabe  der  in  den
älteren  Landestheilen  für  die  Geistlichen  eingeführten,  dieser  Verordnung  als  An-WMlage
  beigefügten  Formulare.  ·

DeriirdenZ§.1.und2.gcdachteEid  vergflichtet  den  Schwörenden  nicht
nur  für  die  zur  Zeit  der  Eidesleistung  von  ihm  bekleideten,  sondern  auch  für  alle
ihm  etwa  spater  zu  übertragenden  Aemter.  Er  tritt  an  die  Stelle  aller  nach  den
bisherigen  Bestimmungen  zu  leistenden  Huldigungs.  und  Diensteide  und  befähigt
diejenigen  Beamten,  zu  deren  Dienstgeschäften  die  Protokollführung  gehört  oder
denen  eine  solche  besonders  übertragen  wird,  auch  zur  Führung  eines  glaubhaften
Protokolls.  Einer  besonderen  Beäibigung  auf  das  Protokoll  bedarf  es  nicht  mehr.

S.  4.
Die  Vereidigung  der  betreffenden  Personen  auf  die  Preußische  Verfassung
bleibt  vorbehalten.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  22.  Januar  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

I.  Formular  für  den  Eid  der  bereits  im  Amte  stehenden
ebangelischen  Geistlichen.

J#  N.  N.  schwöre  einen  Eid  zu  Gott,  dem  Allwissenden  und  Heiligen,  daß
ich  in  dem  mir  anvertrauten  geistlichen  Amte,  so  wie  es  einem  Diener  der
christlichen  Kirche  geziemt,  Seiner  Königlichen  Majestät  von  Preußen  (Name
des  Königs),  meinem  Allergnädigsten  Könige  und  Herrn,  und  dem  Königlichen
Hause  treu  und  gehorsam  sein,  das  Wohl  des  Landes  in  dem  mir  angewiesenen
oder  noch  anzuweisenden  Wirkungskreise,  so  viel  in  meinen  Kräften  sch,  beför—
dern,  die  Pflichten  meines  Amtes  mit  Gewissenhaftigkeit  erfüllen  und  in  meiner

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