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G. 2.
Die Geistlichen haben Uns den Eid zu leisten nach Maaßgabe der in den
älteren Landestheilen für die Geistlichen eingeführten, dieser Verordnung als An-WMlage
beigefügten Formulare. ·
DeriirdenZ§.1.und2.gcdachteEid vergflichtet den Schwörenden nicht
nur für die zur Zeit der Eidesleistung von ihm bekleideten, sondern auch für alle
ihm etwa spater zu übertragenden Aemter. Er tritt an die Stelle aller nach den
bisherigen Bestimmungen zu leistenden Huldigungs. und Diensteide und befähigt
diejenigen Beamten, zu deren Dienstgeschäften die Protokollführung gehört oder
denen eine solche besonders übertragen wird, auch zur Führung eines glaubhaften
Protokolls. Einer besonderen Beäibigung auf das Protokoll bedarf es nicht mehr.
S. 4.
Die Vereidigung der betreffenden Personen auf die Preußische Verfassung
bleibt vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Januar 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
I. Formular für den Eid der bereits im Amte stehenden
ebangelischen Geistlichen.
J# N. N. schwöre einen Eid zu Gott, dem Allwissenden und Heiligen, daß
ich in dem mir anvertrauten geistlichen Amte, so wie es einem Diener der
christlichen Kirche geziemt, Seiner Königlichen Majestät von Preußen (Name
des Königs), meinem Allergnädigsten Könige und Herrn, und dem Königlichen
Hause treu und gehorsam sein, das Wohl des Landes in dem mir angewiesenen
oder noch anzuweisenden Wirkungskreise, so viel in meinen Kräften sch, beför—
dern, die Pflichten meines Amtes mit Gewissenhaftigkeit erfüllen und in meiner
Or. 6527. Ge-