— 1886 —
Beaufsichtigung nicht nur durch die Landesältesten, sondern auch durch die
Kreistaxatoren des betreffenden Kreises, insofern als diese verpflichtet sind, Hand-
lungen des Schuldners oder Ereignisse, durch welche die Sicherheit des land-
schaftlichen Darlehnskapitals oder der Zinszahlung gefährdet erscheint, der betref-
fenden Fürstenthumslandschaft ungesäumt anzuzeigen.
Verpachtngen beliehener Grundstücke müssen der Landschaft von den
verpachtenden Besitzern angezeigt, von ihnen auch die Pachtverträge eingereicht
werden, wenn die Landschaft solche erfordert. Sobald die Landschaft glaubhaft
in Erfahrung bringt, daß der Eigenthümer, der Pächter oder ein anderer Be-
sitzer eines beliehenen Grundstücks eine erhebliche Verringerung der Substanz des
Grundstücks oder des gesetzlichen Zubehörs (I§. 444. ff. Tit. 20., W. 42. ff.
Tit. 2. Th. I. Allg. Landrechts) unternimmt, und wenn sie dadurch die Sicherheit
des auf dem Grundstücke haftenden Darlehns für gefährdet hält, so hat die
Landschaft an den Schuldner die schriftliche Aufforderung zu richten, dies Ver-
fahren einzustellen, das Verbrachte zurückzuschaffen oder zu ersetzen, den vorigen
Zustand wieder herzustellen und, daß es geschehen sei, innerhalb einer ihm vor-
ubestimmenden Frist nachzuweisen, widrigenfalls das landschaftliche Darlehn als
jällg erachtet und sofort werde zurückgezogen resp. beigetrieben werden. Wird
in der vorbestimmten Frist der erforderte Beweis nicht geführt, so ist die Land-
schaft befugt, zur Beitreibung des Darlehns, ohne eine Kündigungsfrist abzu-
warten, mit Exekutionsanträgen oder mit Einführung der Segquestration vor-
ugehen.
-i’ K. 24.
Rückzahlung des Darlehns, freiwillige.
Dem Schuldner steht jederzeit frei, das ganze Darlehn oder Theilbeträge
desselben an die Landschaft zurückzuzahlen.
a) Wenn er die beabsichtigte Zahlung im Monat Juni oder Dezember
voraus ankündigt und in dem darauf folgenden Monat Dezember, be-
ziehungsweise Juni leistet, so wird in dem Zahlungstermine der gezablte
Betrag sofort von der Darlehnsschuld abgeschrieben, und der Schütner
hat Interessen davon nicht weiter zu entrichten.
Da auch im Falle einer Zahlungssäumniß des Schuldners die
zur Einlösung eines entsprechenden Pfandbriefbetrages erforderliche Baar-
schaft auf Kosten des Sumigen negoziirt werden muß, so hat zur
Deckung solcher Kosten der Schuldner gleich bei der Kündigung eine
Kaution im Betrage von drei Prozent des gekündigten Betrages in
baarem Gelde oder in marktgängigen Effekten bei der Landschaft einzu-
liefern. Bei rechtzeitiger Zahlung des Kapitals wird demnächst diese
Kaution vollständig, bei verspäteter Zahlung aber der davon nicht ver-
brauchte Betrag wieder zurückgewährt.
b) Wenn der Schuldner das Kapital zurückzahlt, ohne die Zahlung vor-
ber rechtzeitig (a.) angekündigt zu haben, so tritt die Abschreibung der
Schuld und die Icsteiung von der Interessenzahlung erst mit dem
zweiten, auf die Zahlung folgenden Zinstermine ein.
Alles