Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1899 — 
ihnen im §. 6. desselben Regulativs auferlegten Zahlungen auch 
fernerhin zu entrichten. 
3) Wenn weiterhin durch die nach F. 31. des alten Regulativs vom 11. Mai 
1849. fortgesetzte Aufkündigung und Einlösung von Neuen Pfandbriefen, 
welche auf Grund desselben Regulativs emittirt sind, alle diese Pfand- 
briefe aus dem Umlaufe zurückgezogen und in dem für sie gewidmeten 
Sicherheitsfonds werden angesammelt worden sein, so soll dieser Sicher- 
heitsfonds als solcher geschlossen und ausgeschüttet, der zwanzigste Theil 
deselben (fünf Prozent) soll als ein zu dem dauernden Zweck der Sicher- 
stellung von Dankhnen )welche auf nichtinkorporirte Grundstücke gewährt 
werden und von Pfandbriefen, welche zu diesem Behuf emittirt werden, 
gewidmetes landschaftliches Korporationsvermögen mrütgehalten, die 
ubrigen neunzehn Zwanzigstel urf und neunsig Brozent) es Bestandes 
sollen zur Abbürdung der auf Grund des alten Regulativs vom 11. Mai 
1849. ausgegebenen Darlehne, soweit solche alsdann noch verzinslich aus- 
stehen, verwendet werden. Für die Bestimmung der Theilnehmungsrechte 
der einzelnen Schuldner soll alsdann der Gesammtbetrag der von einem 
Jeden zu diesem Fonds geleisteten Beiträge maaßgebend seir 
nsofern hiernach ein Bestand des Fonds übrig bleibt, wird der- 
selbe dem vorgedachten, durch die Rücklage von fünf Prozent gebildeten 
Korporationsvermögen überwiesen. 
4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit der landesherrlichen Bestätigung des 
revidirten Regulativs wird dies Regulativ wiederum zur Revision gestellt, 
und werden bei dieser wiederum auch Besitzer nichtinkorporirter, land- 
schaftlich beliehener und nicht beliehener Grundstücke gehört. 
(Nr. 6933.) 249° An-
	        
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