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(Nr. 6934.) Allerhöchster Erlaß vom 22. November 1867., betreffend die Regelung der
Disziplinarstrafgewalt der Universitäten Kiel und Marburg.
A#½# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 16. November d. J. bestimme Ich
hierdurch, daß die nach den #. 8. beziehungsweise 23. der beiden Verordnungen
über die Gerichtsverfassung in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, bezie-
hungsweise in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen vom 26. Juni d. J.
(Gesth-Samml. S. 1073. und 1085.) in Wirksamkeit verbliebene Disziplinar-
strafgewalt der Universitätsbehörden zu Kiel und Marburg Anwendung finden
soll: 1) bei den eigentlichen akademi den Vergehen, die sich auf den Stand und
Beruf der Studirenden und deren Verhältniß gegen die Oberen und Lehrer der
Universität beziehen; 5 bei allen unter Studirenden vorfallenden Ehrenkrän-
kungen und leichten Mißhandlungen) 3) bei Duellen unter Studirenden mit Hieb-
waffen, sofern kein Theil eine schwere oder erhebliche Körperverletzung erlitten hat;
4) bei allen Handlungen der Studirenden, welche im Sinne der gemeinen Straf-
gesetze als Uebertretungen anzusehen sind, jedoch mit Ausschluß der einfachen
Beleidigung außer den Fällen der Nr. 2. und der Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle. # ei an-
deren als den vorstehend bezeichneten strafbaren Handlungen der Studirenden
sollen die Universitätsbehörden noch ferner und ohne Rücksicht darauf, ob ein
gerichtliches Stufpersahre eingeleitet worden ist oder nicht, und in welcher Weise
das eingeleitete gerichtliche Strafverfahren geendigt hat, befugt sein, gegen den
Angeschuldigten auf Ausschließung von der Universität (664#|
abeundi, Relegation) zu erkennen.
Sie haben diesen Meinen Erlaß durch die Gesetz Sammlung zur öffentliche
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 22. November 1867.
usion,) Consilium
Wilhelm.
v. Mühler. Gr. zur Lippe.
An die Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten und der Justiz.
(Nr. 6935.)