Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1902 — 
(Nr. 6934.) Allerhöchster Erlaß vom 22. November 1867., betreffend die Regelung der 
Disziplinarstrafgewalt der Universitäten Kiel und Marburg. 
A#½# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 16. November d. J. bestimme Ich 
hierdurch, daß die nach den #. 8. beziehungsweise 23. der beiden Verordnungen 
über die Gerichtsverfassung in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, bezie- 
hungsweise in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen vom 26. Juni d. J. 
(Gesth-Samml. S. 1073. und 1085.) in Wirksamkeit verbliebene Disziplinar- 
strafgewalt der Universitätsbehörden zu Kiel und Marburg Anwendung finden 
soll: 1) bei den eigentlichen akademi den Vergehen, die sich auf den Stand und 
Beruf der Studirenden und deren Verhältniß gegen die Oberen und Lehrer der 
Universität beziehen; 5 bei allen unter Studirenden vorfallenden Ehrenkrän- 
kungen und leichten Mißhandlungen) 3) bei Duellen unter Studirenden mit Hieb- 
waffen, sofern kein Theil eine schwere oder erhebliche Körperverletzung erlitten hat; 
4) bei allen Handlungen der Studirenden, welche im Sinne der gemeinen Straf- 
gesetze als Uebertretungen anzusehen sind, jedoch mit Ausschluß der einfachen 
Beleidigung außer den Fällen der Nr. 2. und der Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle. # ei an- 
deren als den vorstehend bezeichneten strafbaren Handlungen der Studirenden 
sollen die Universitätsbehörden noch ferner und ohne Rücksicht darauf, ob ein 
gerichtliches Stufpersahre eingeleitet worden ist oder nicht, und in welcher Weise 
das eingeleitete gerichtliche Strafverfahren geendigt hat, befugt sein, gegen den 
Angeschuldigten auf Ausschließung von der Universität (664#| 
abeundi, Relegation) zu erkennen. 
Sie haben diesen Meinen Erlaß durch die Gesetz Sammlung zur öffentliche 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 22. November 1867. 
  
usion,) Consilium 
Wilhelm. 
v. Mühler. Gr. zur Lippe. 
An die Minister der geistlichen, Unterrichts- und 
Medizinal-Angelegenheiten und der Justiz. 
(Nr. 6935.)
	        
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