— 1905 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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— Nr. 124. —
(Nr. 6937.) Allerhöchster Erlaß vom 18. November 1867., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Insterburg, Regierungsbezirk Gumbin-
nen, in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee
von Insterburg über Neu. Stobingen, Trakinnen und Kummetschen nach
Karalene.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise
Insterburg, im Regierungsbezirk Gumbinnen, beabsichtigten Bau einer Chaussee
von Insterburg über Neu-Stobingen, Trakinnen und Kummetschen nach Karalene
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Insterburg das Ereo riations.
recht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe ver
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
eldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Ehauffregeld. Tarift, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über
die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen ange-
wandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffintlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 18. November 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplit.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jobrgong 11667. (Nr. 6937—6938.) 250 (Nr. 6938.)
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1867.