Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1906 — 
(Nr. 6938.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga. 
tionen des Insterburger Kreises im Betrage von 38,600 Thalern 
II. Emission. Vom 18. November 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Insterburger Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 17. März 1866. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver- 
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 38,600 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas za erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 38,600 Thalern, in Buchstaben: achtunddreißig 
Taußnd sechshundert Thalern, welche in folgenden Apoints: 
10,000 Thaler à 1000 Thaler, 
9000. à 500 
19,600 ;„ 100 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu 
tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
irundih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulen burg. 
Pro-
	        
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