Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1907 — 
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation des Insterburger Kreises 
II. Emission 
uͤber 
Auf Grund des unten . bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
17. März 1866. wegen Mufnahme einer Schuld von 38,600 Thalern bekennt sich 
die ständische Kommission für den Chausseebau des Insterburger Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige , Seitens des Gläubigers un- 
kündbare Berschreibun zu einer Darlehnsschuld dvo .... Thalern 
Preußisch Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die glen der ganzen Schuld von 38,600 Thalern geschicht vom 
Jahre 1868. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Einem Prozent des gesummten Kapitals jährlich, unter Lu- 
wachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schulbverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. die Musloofung. erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus gloolen sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung hrer uchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Mhahlun erfolgen 
soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Belanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei 
und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Gumbinnen, sowie in einer zu Gumbinnen und in einer zu 
Königsberg erscheinenden Zitung « 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Jannar und am 1. Juli jeden Jahres, von 
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
*7)½ 5 Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
5 ö der Kreis-Kommunalkasse in Insterburg, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
(Xr. 6938.) 250“ Mit
	        
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