— 1908 —
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine surn "
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab-
ezogen.
N8 Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach
bblauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten
des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. J.
Titel 51. S# 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Insterburg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll.
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres .. ... ausgege en. Für die weitere Heit werden Zinskupons
auf fünhährige Perioden ausgegeben.
ielAusgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Insterburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
(Stempel.)
Insterburg, den nHHnHH . ... 18.
Die ständische Kreiskommission für den Chausseebau im Insterburger
Kreise.
Anmerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
Pro-