Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 33 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 5 — 
  
(Nr. 6515.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Finanz- Etats für das Gebiet des 
ehemaligen Königreichs Hannover auf das Jahr 1867. Vom 10. Januar 
1867. 
Wa Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uL 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
S. 1. 
. Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte Finanz-Etat für das Ge- 
biet des ehemaligen Königreichs Hannover auf das Jahr 1867. wird 
in Einnahme 
auf 22,589,700 Thaler und 
in Ausgabe 
auf 22,589,700 Thaler, nämlich 
auf 22/,417,700 Thaler an fortdauernden und 
auf 172)000 Thaler an einmaligen und außerordentlichen 
Ausgaben, 
vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung der beiden Häuser des Landtages 
ür die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember dieses Jahres hierdurch 
estgestellt. 
S. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Jahrgaug 1867. (Nr. 6816.) 5 Ur- 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Januar 1867.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.