Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1914 — 
(Nr. 6942.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Meseritzer Kreises, im Regierungsbezirke Posen, im Betrage von 
30,000 Thalern. Vom 25. November 1867. 
Wir Wilhbelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Ständen des Meseritzer Kreises auf dem Kreistage vom 
29. Juni 1867. beschlossen worden, die zur Zeichnung von 15,000 Talern 
Stammaktien und 15,000 Thalern Stamm. Prioritcktaftien der Märkisch-Posener 
Eisenbahngesellschaft erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaf- 
fen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke 
auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger 
unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 30,000 Thalern 
ausstellen zu dürfen, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 30,000 Thalern, in Buch- 
staben: dreißig Tausend Khatem, welche in folgenden Apoints: 
A. 10 Stück à 500 Thaler 5,000 Thaler, 
B. 450. à 200 10,000 
C. 100 à3 100 10,000 
D. 125 à 40 5,0000 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Prozent fährich zu verzinsen und nach der.durch das Loos zu bestimmenden Folge- 
ordnung vom Jahre 1872. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapi- 
tals und dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten Zin- 
sen zu tilgen sind, wobei dem Kreise das Recht vorbehalten bleibt, den Tilgungs- 
fonds zu größeren Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende 
Obligationen zu kündigen, durch gcchemwitriges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium) welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. November 1867. 
(I. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
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