— 1915 —
Provinz Posen, NegicrungebcCzirk Dosen.
Obligation
des
Meseritzer Kreises
Littr.. W.
über
Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des unten . .. bestätigten Kreistagsbeschlusses vom
29. Juni 1867. wegen Aufnahme einer Schuld von 30,000 Thalern bekennt
sich die kreisständische Eisenbahnkommission des Meseritzer Kreises Namens des
Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkünd-
bare Verschreibung zu einer Schuld von .. . ... . . .. Thalern Preußisch Kurant,
welchen Betrag der Kreis als Darlehn empfangen hat, und welcher mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,000 Thalern geschieht vom
ahre 1872. ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von
inem Prozent des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten
Schuldverschreibungen. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldvershrei un-
gen wird durch das Loos beftimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1872.
ab in dem Monate September jeden Jahres.
Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds zu größeren
Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschrei-
bungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschrei-
bungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge,
sowie des Termins, an welchem die ückahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt
gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermin
im dem Amtoöblatte der Königlichen Regierung zu Posen, in der Deutschen und
Polnischen Posener Zeitung, im Staatsanzeiger und im Meseritzer Kreisblatte.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an ge-
rechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. Die
Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig
ewordenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei der Kreis-
Ho#munalrcsse in Meseritz, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fällig-
(Nr. 6942) 251* keits.