Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1916 — 
keitstermins folgenden Zeit, sowie bei der Provinzial-Hülfskasse in Posen, bei 
letzterer jedoch nur während eines halben Jahres nach der Fälligkeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sit,auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. 
Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu 
Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. 
Titel 51. §#. 120. seqdu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Meseritz. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung ammeldet und den stattgehabten Besiz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach A Lanh der Verjährungsfrist der Betrag der angemel- 
deten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezabl# 
werden. Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres . . . . . ausgegeben. 
Für die weitere Zeit werden Zinskupons auf fünfjährige Perioden aus- 
gegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons. Serie erfolgt bei der Kreis- 
ommunalkasse zu Meseritz, sowie bei der Provinzial-Hülfskasse zu Posen gegen 
Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Ver. 
luste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons= Serie an de 
Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig gescheben ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis 
mit seinem Vermögen. 
h g Oessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrif 
ertheilt. 
Meseritz, den H 18. 
Die kreisständische Eisenbahnkommission für den Meseritzer Kreis. 
Pro-
	        
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