— 1918 —
(Nr. 6943.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Dezember 1867., betreffend die Genehmigung der
von dem Generallandtage der Westpreußischen Landschaft beschlossenen
Zusätze zu dem Revidirten Landschafts-Reglement vom 25. Juni 1851.
A## Ihren Bericht vom 2. Dezember d. J. will Ich die nach den Beschlüssen
des diesjährigen Generallandtages der Westpreußischen Landschaft in der Anlage
zusammengestellten Zusätze zu dem Revidirten Landschafts-Reglement vom 25. Juni
1851. hierdurch genehmigen.
Dieser Erlaß ist nebst den Zusätzen durch die Gesetz= Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Berlin, den 7. Dezember 1867.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Jusätze
zu dem
Revidirten Reglement der Westpreußischen Landschaft vom
25. Juni 1851.
(Gesetz Sammlung für 1851. Seite 523. ff.)
Zu 85. 6. 24. 26. Thl. I.
uchohne Taxe kann auf ein Gut ein Pfandbrief-Anlehn bis zur Höhe des
15 fachen Betrages des Behufs der Regulirung der Grundsteuer ermittelten
Reinertrages deßioen von welchem die darauf hafgerden öffentlichen und gemeinen
Lasten mit Ausnahme der Grund-Gebäudesteuer in Abzug zu bringen, bewilligt
werden, wenn zwei Landschaftsbeamte nach angestellter zihrrbe. den guten
Zustand und die Zulänglichkeit der vorhandenen Gebäude und des Inventariums
bescheinigen.
Zum