Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1918 — 
(Nr. 6943.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Dezember 1867., betreffend die Genehmigung der 
von dem Generallandtage der Westpreußischen Landschaft beschlossenen 
Zusätze zu dem Revidirten Landschafts-Reglement vom 25. Juni 1851. 
A## Ihren Bericht vom 2. Dezember d. J. will Ich die nach den Beschlüssen 
des diesjährigen Generallandtages der Westpreußischen Landschaft in der Anlage 
zusammengestellten Zusätze zu dem Revidirten Landschafts-Reglement vom 25. Juni 
1851. hierdurch genehmigen. 
Dieser Erlaß ist nebst den Zusätzen durch die Gesetz= Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Berlin, den 7. Dezember 1867. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
Jusätze 
zu dem 
Revidirten Reglement der Westpreußischen Landschaft vom 
25. Juni 1851. 
(Gesetz Sammlung für 1851. Seite 523. ff.) 
Zu 85. 6. 24. 26. Thl. I. 
uchohne Taxe kann auf ein Gut ein Pfandbrief-Anlehn bis zur Höhe des 
15 fachen Betrages des Behufs der Regulirung der Grundsteuer ermittelten 
Reinertrages deßioen von welchem die darauf hafgerden öffentlichen und gemeinen 
Lasten mit Ausnahme der Grund-Gebäudesteuer in Abzug zu bringen, bewilligt 
werden, wenn zwei Landschaftsbeamte nach angestellter zihrrbe. den guten 
Zustand und die Zulänglichkeit der vorhandenen Gebäude und des Inventariums 
bescheinigen. 
Zum
	        
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