Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1919 — 
Zum F. 43. Thl. I. 
lLusätze vom 15. Februar 1858. (Gesetz Samml. S. 38.), 2. Augst 1858. (Ge- 
setz= Samml. S. 452.), 26. August 1861. (Gesetz Samml. S. 769.)l. 
Auf die Talons ist der folgende Vermerk zu setzen: 
„Das Porto für die Einsendung der Talons und für die Aus- 
reichung der neuen Kuponsserien trägt die Landschaft, jedoch nur bei 
Werthsdeklarationen bis 50 Thaler für sämmtliche in Einer Hand sich 
befindenden Kupons“. 
Zum 8. 72. Thl. II. 
Die Mittheilungen Seitens der Provinzialdirektionen geschehen fortan nicht 
mehr an die Kreisdeputirten, sondern an die Landschaftsräthe. 
Zum F. 127. Thl. II. 
Die Einladung zum Kreistage hat die Provinzialdirektion im Einvernehmen 
mit dem Landschaftsrathe zu erlassen. 
  
(Nr. 6944.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung des zweiten Statut- 
nachtrages der „Steinkohlenbergbau-Aktiengesellschaft Vollmond“. Vom 
7. Dezember 1867. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 30. November 
1867. den von der Generalversammlung der „Steinkohlenbergßau-Aktiengesellschaft 
Vollmond“ zu Bochum laut notarieller Verhandlung vom 28. September v. J. 
beschlossenen zweiten Statutnachtrag zu dem unterm 9. Mai 1859. bestätigten Gesell- 
schaftsstatute zu genehmigen geruht. 
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statutnachtrage wird durch das Amts- 
blatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 7. Dezember 1887. 
Der Minister für Handel) Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Im Auftrage: 
Moser. 
  
(Nr. 6943—6945.) (Nr. 6945.)
	        
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