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K. 15.
Wer ohne vorgängige Genehmigung des Finanzministers Spielkarten zu
verfertigen unternimmt (§. 6.), oder nach erhaltener Erlaubniß vor erfolgter
Anzeige bei der Steuerbehörde mit der Fabrikation beginnt, verfällt neben Kon-
fiskation der Geräthe, Materialien und bereits verfertigten oder in der Anferti-
ung begriffenen Spielkarten in eine Geldstrafe von 500 Thalem. Für jedes
piel, das über 50 bereis verfertigt ist, wird die Geldstrafe um 10 Rthlr.
verschärft.
. 16.
Wird die Fabrikation von Karten in anderen, als den dazu angesagten
Räumen vorgenommen, so tritt dieselbe Geldstrafe (§. 15.) nebst Konfiskation
der in den unangesagten Räumen befindlichen Geräthe, Materialien und gefertigten
oder in der Anfertigung begriffenen Karten ein.
C. 17.
Werden gegen die Vorschriften in dem von dem Finanzminister nach F. 9.
zu erlassenden Regulative die in einer Fabrik gefertigten Karten den revidirenden
Steuerbeamten nicht vollständig angegeben und vorgelegt, oder ungestempelte
Karten ohne Mitwirkung der Steuerbehörde versendet, oder aus dem Mitverschluß
der Steuerbehörde unbefugt entfernt, so zieht dies Verfahren die Konfiskation der
nicht angegebenen oder versendeten oder aus dem Steuerverschluß entfernten
Karten und die im F. 15. verordnete Geldstrafe nach sich.
S. 18.
Wer wegen eines #ieser Vergehen (§§. 15—17. inkl.) schon einmal bestraft
worden ist, und sich desselben oder eines anderen in den 99. 15—17. gedachten
Vergehens abermals schuldig macht, ist nicht nur mit den vorbestimmten Strafen
u belegen, sondern auch des Rechtes, die Rartenfabrikation ferner zu betreiben,
n verlustig zu erklären, ohne daß es einer vorgängigen Belehrung über diese
olge der Wirderholung. des Vergehens bedarf.
§S. 19.
Die Entfernung überzähliger Karten aus der Fabrik, oder der Ausschuß-
blätter, bevor letztere nach Vorschrift des Regulativs (F. 9.) unbrauchbar gemacht
worden sind, ist, sofern nicht nach dem Vorstehenden eine böhere Strafe eintriti,
mit einer Geldbuße von 10 bis 50 Thalern zu belegen.
S. 20.
Zuwiderhandlungen gegen die nach 5. und §. von dem Finanz-
minister zu erlassenden Vorschriften, worauf keine besondere Strafe in diesem
Gesetze angeordnet ist, ziehen eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern
nach sich. "
. 21.