Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1925 — 
K. 21. 
· Den Geldstrafen ist für den Fall, daß der Verpflichtete dieselben zu ent- 
richten unvermögend sein sollte, eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe zu sub- 
stituiren. 
6. 22. 
Denunzianten erhalten keinen Antheil an den Geldstrafen. 
C. 23. 
Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens wegen 
der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und hinsichtlich der sabidiarischen 
Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen kommen dieselben Vorschriften zur 
Anwendung, nach welchen sich das Verfahren und die Haftung dritter Personen 
wegen Zollvergehen bestimmt. 
g. 24. 
In Betreff der Haussuchungen und der Verpflichtung zur Hülfsleistung, 
sowie in Betreff der Bestechung von Steuerbeamten und der Widersetzlichkeit 
gegen dieselben sind die hierüber in den Gesetzen wegen Besteuerung des Brau- 
malzes enthaltenen Bestimmungen — 8§9. 54. 55. 88. 89. der Steuerordnung 
vom 8. Februar 1819. (Gesetz-Samml. S. 102.), S. 18. 19. 36. 37. der Ver- 
ordnung vom 11. Mai 1867. (Gesetz Samml. S. 652.)) . 17. 18. 33. 34. 
des Gesetzes vom 17. Mai 1856. (Gesetz= Samml. S. 445.) — innerhalb des 
Geltungsbereiches derselben anzuwenden. 
F. 25. 
Die in den §#. 11—13. der Verordnung vom 4. Juli d. J. (Gesetz- 
Samml. S. 1057.) enthaltenen Uebergangs-Bestimmungen wegen der Anmel- 
dung, der Nachversteuerung und des Gebrauches vorräthiger ungestempelter oder 
nach den bisherigen Gesetzen gestempelter Spielkarten bleiben in Kraft und 
erlangen mit diesem Gesetze auch in den Hohengollernschen Landen und im 
Jadegebiet mit der Maaßgabe Gesetzeskraft, daß an die Stelle des in §#. 11. 
und 12. a. a. O. auf den 1. August d. J. bestimmten Zeitpunktes der 1. Januar 
1868. tritt. 
Was in den §9. 12. und 11. dieses Gesetzes von ungestempelten Karten 
verordnet ist, findet in allen Landestheilen, wo die vorbeseichneden Uebergangs- 
Bestimmungen gelten, auch hinsichtlich der nach früher daselbst gültigen Gesetzen 
gestempelten Karten Anwendung, wenn die erforderliche anderweite Stempelung 
derselben nicht stattgefunden hat. 
S. 26. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Kraft. Von demselben 
Zeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche über die Stempelsteuer 
(Nr. 6946—6947.) · von
	        
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