— 1925 —
K. 21.
· Den Geldstrafen ist für den Fall, daß der Verpflichtete dieselben zu ent-
richten unvermögend sein sollte, eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe zu sub-
stituiren.
6. 22.
Denunzianten erhalten keinen Antheil an den Geldstrafen.
C. 23.
Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens wegen
der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und hinsichtlich der sabidiarischen
Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen kommen dieselben Vorschriften zur
Anwendung, nach welchen sich das Verfahren und die Haftung dritter Personen
wegen Zollvergehen bestimmt.
g. 24.
In Betreff der Haussuchungen und der Verpflichtung zur Hülfsleistung,
sowie in Betreff der Bestechung von Steuerbeamten und der Widersetzlichkeit
gegen dieselben sind die hierüber in den Gesetzen wegen Besteuerung des Brau-
malzes enthaltenen Bestimmungen — 8§9. 54. 55. 88. 89. der Steuerordnung
vom 8. Februar 1819. (Gesetz-Samml. S. 102.), S. 18. 19. 36. 37. der Ver-
ordnung vom 11. Mai 1867. (Gesetz Samml. S. 652.)) . 17. 18. 33. 34.
des Gesetzes vom 17. Mai 1856. (Gesetz= Samml. S. 445.) — innerhalb des
Geltungsbereiches derselben anzuwenden.
F. 25.
Die in den §#. 11—13. der Verordnung vom 4. Juli d. J. (Gesetz-
Samml. S. 1057.) enthaltenen Uebergangs-Bestimmungen wegen der Anmel-
dung, der Nachversteuerung und des Gebrauches vorräthiger ungestempelter oder
nach den bisherigen Gesetzen gestempelter Spielkarten bleiben in Kraft und
erlangen mit diesem Gesetze auch in den Hohengollernschen Landen und im
Jadegebiet mit der Maaßgabe Gesetzeskraft, daß an die Stelle des in §#. 11.
und 12. a. a. O. auf den 1. August d. J. bestimmten Zeitpunktes der 1. Januar
1868. tritt.
Was in den §9. 12. und 11. dieses Gesetzes von ungestempelten Karten
verordnet ist, findet in allen Landestheilen, wo die vorbeseichneden Uebergangs-
Bestimmungen gelten, auch hinsichtlich der nach früher daselbst gültigen Gesetzen
gestempelten Karten Anwendung, wenn die erforderliche anderweite Stempelung
derselben nicht stattgefunden hat.
S. 26.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Kraft. Von demselben
Zeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche über die Stempelsteuer
(Nr. 6946—6947.) · von