Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1934 — 
r. 6952.) Allerhöchster Erlaß vom 27. November 1867., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Labiau im Regierungsbezirk Königs- 
berg für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: 1) von 
Theut an der Königsberg- Labiauer Staats-Chaussee bis zur Wehlauer 
Kreisgrenze bei Kl. Scharlack in der Richtung auf Tapiau; 2) von Naut 
ken an derselben Staats-Chaussee über Caymen und Sielkeim bis zur 
Wehlauer Kreisgrenze in der Richtung auf Tapiauf 3) von dem End- 
punkte des Schellecker Dammes über Laukischken nach Mehlauken; 4) von 
Piplin, am Timbor-Kanal, über Mehlauken bis zur Insterburger Kreis- 
grenze bei Eszerninken in der Richtung auf Insterburg; 5) von Agilla, 
am großen Friedrichsgraben, über Laukischken und Gertlauken bis zur 
Wehlauer Kreisgrenze in der Richtung auf Wehlau. 
N achdem Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Bau folgender Kreis- 
Chausseen im Kreise Labiau des Regierungsbezirks Königsberg: 1) von Theut an der 
Königsberg-Labiauer Stants-Chauße bis zur Wehlauer Krreihrenze bei Kl. Scharlack 
in der Richtung auf Tapiau, 2) von Nautzken an derselben Staats-Chaussee über 
Caymen und Sielkeim bis zur Wehlauer Kreisgrenze in der Richtung auf Tapiau, 
3) von dem Endpunkte des Schellecker Dammes über Laukischken nach Mehlauken, 
4) von Piplin, am Timbor-Kanal, über Mehlauken bis zur Insterburger Kreis- 
renze bei Berminken in der Richtung auf Insterburg, 5) von Agilla, am großen 
Friesrichega- en, über Laukischken und Gertlauken bis zur Wehlauer Kreisgrenze 
in der Richtung auf Wehlau, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise 
Labiau das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau, und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, 
in Bezug auf diese Straen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Ueber- 
nahme der künftigen chausser-hühigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur 
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen 
jedesmal geltenden *57½ eld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen 
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
usätzlichen orscheiften, wie diese Bestimmungen auß den Staats-Chausseen von 
hnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei. Vergehen auf die gedachten Slraben zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlumg zur äffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 27. November 1867. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6963.)
	        
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