Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1935 — 
(Nr. 6953.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis.Obligationen 
des Labiauer Kreises im Betrage von 152,000 Thalern. Vom 27. No- 
vember 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Labiauer Kreises auf dem Kreistage 
rom 16. Januar 1867. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer An- 
leihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu 
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
152,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des 9. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 152,000 Thalern, in Buchstaken. Einhundert zwei und funfzig 
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
38,000 Thaler à 1000 Thaler, 
38,000 à 5050 
50,000 à 100 
13,000 é à 50 " 
13,000 à 25 - 
-152,000Thalet, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu-bestimmenden 
Folgeordnung jährlich spätestens vom Jahre 1873. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prohemt des gesammten Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten 
chuldraten zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befricdigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6953.) 264* Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.