Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1937 — 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Labiau, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. 99. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Labiau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder uent in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel- 
deten und bis dahin nicht vorgekonnmenen Dinskußors gegen Quittung ausgezahlt 
werden. ’ 
MitdieserSchuldvekschreibungfmd.».. halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres . . .. ausgegeben. Für die weitere Het werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal= 
kasse zu Labiau gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons. Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis 
mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. . 
Labiau,den..«"............ 18.. 
(Stempel.) 
Die kreisständische Chausseebau-Kommission des Kreises Labiau. 
Bemerkung. 
Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. 
Gr. 6933. Pro-
	        
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