Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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oben)  oder  schriftlich  erfolgte  Anmeldungen  (§  13  oben)  sind  der  Steuerliste  als
Belege  anzureihen.

Mit  der  Berechnung  der  Steuer  erfolgt  jene  der  Kreisumlagen,  wobei  hinsichtlich
  der  Einsteuerung  für  Rechnung  auswärtiger  Rentämter  das  im  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  veröffentlichte  Umlagenprozent  jenes  Regierungsbezirks  in  Ansatz
zu  bringen  ist,  welchem  das  auswärtige  Rentamt  angehört.

Sollte  zur  Zeit  der  Steueranlage  und  Steuererhebung  für  das  treffende
Jahr  der  Prozentsatz  der  Kreisumlage  noch  nicht  veröffentlicht  sein,  so  erfolgt
die  Berechnung  derselben  nach  der  Bestimmung  des  letztmals  veröffentlichten
Landrathsabschiedes.

Die  Zahlung  und  Einhebung  der  Steuer  nebst  Kreisumlage  soll  in  der  Regel
sofort  bei  der  Anmeldung  erfolgen.  Tag  und  Betrag  der  geleisteten  Zahlung
sind  vom  Rentamte  in  die  Steuerliste  einzustellen,  ausgenommen  in  den  Fällen
der  Ueberweisung  durch  auswärtige  Rentämter  (§  15  Abs.  2  lit  c  und  Abs.  4),
in  welchen  die  Nubriken  7,  11  und  12  der  Steuerliste  leer  durchzuführen  sind,
und  erläuternder  Vortrag  in  Rubrik  13  zu  erfolgen  hat.
8)  Die  Einzahlung  der  Steuer  und  Kreisumlage  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen
Gesetzes  erfolgt  bei  der  steuerveranlagenden  Behörde.  Sie  kann  Steuereinnehmern
oder  Steuer-Vorgehern  nicht  übertragen  werden.

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Die  Nachweisungen  über  Entrichtung  der  Steuer  nebst  Kreisumlagen  sind  in  den

Fällen  des  Art.  8,  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  (vidl.  &  11  Ziff.  I  oben)  nach  Anleitung  des

anliegenden  Formulares  II,  in  den  Fällen  des  Art.  9  dagegen  (vid.  &  11  Ziff.  II  oben)
qnach  Anleitung  des  anliegenden  Formulares  III  auszufertigen.

Die  Besteuerungsnachweise  nach  Formular  III  werden  dem  Pflichtigen  sofort  und  gesondert
  nach  Entrichtung  der  Steuer  und  Kreisumlagen  behändiget,  jene  nach  Formular  Il
sollen  dem  Legitimationsscheine  beigefügt  werden  und  sind  daher,  soferne  es  hinsichtlich  der
Ertheilung  oder  Ausdehnung  desselben  noch  besonderer  Maßnahmen  bedarf,  der  zuständigen
Verwaltungsbehörde  zu  übermitteln.