Full text : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

I.  Wesen.  Bedingte  Rechte.  88  50,  51.  159

Veräußerungsverbot  gesichert  wird;  der  zweite  Fall  ist  im
Konkurs  gegeben,  sowie  in  allen  Fällen,  wo  in  den  Vorstufen
des  Konkurses  oder  auch  in  sonstigen  konkursähnlichen  Vermögenslagen
  die  Veräußerung  untersagt  wird:  hier  besteht
das  Beschlagsrecht.')

b)  Oft  auch  gewährt  das  Veräußerungsverbot  dem,  zu  dessen
Gunsten  es  ergeht,  nur  einen  obligationsrechtlichen  Anspruch
auf  Übertragung  des  Rechts,  aber  mit  der  Wirkung  einer  actio
in  rem  scripta,  d.  h.  mit  einem  Übertragungsanspruch,  der
einem  jeden  künftigen  Erwerber  entgegengehalten  werden
kann.  Solches  ist  anzunehmen,  wenn  ein  Veräußerungsverbot
  zur  Sicherung  der  Übertragung  von  Grundstücken  erfolgt
und  ins  Grundbuch  eingetragen  wird:  eine  solche  Eintragung
hat  die  Kraft  einer  Vormerkung  (8  888  B.G.B.,  8  941  C.P.O.),
und  die  Vormerkung  gewährt  eine  actio  in  rem  seripta.”)

IV.  Rechtsähnliche  Rechtslagen  entstehen  endlich  5.  innerhalb
  der  Rechtsverhältnisse,  sofern  die  Entwicklung  eine
feste,  unantastbare  Gestaltung  annimmt;  so  z.  B.  in  einem
Mietsvertrag  durch  Kündigung,  in  einem  Gesellschaftsvertrag
durch  Austrittserklärung,  ebenso  in  einem  Prozeß  durch
Zwischenurteil  und  durch  unanfechtbaren  Beschluß  oder  durch
einen  dem  Prozeß  vorhergehenden  Zuständigkeitsvertrag.

8  51.

J.  Den  Rechtslagen  verwandt,  aber  doch  von  ihnen  zu  unterscheiden,
  sind  die  bedingten  Rechte.  Auch  sie  enthalien
etwas  Unfertiges,  und  zwar  kann  die  Unfertigkeit  entweder
durch  die  menschliche  Bestimmung  oder  durch  die  Ordnung
des  Rechtes  gegeben  sein.  Ersteres  ist  der  Fall  bei  den  bedingten
  Rechten  im  eigentlichen  Sinne,  letzteres  gilt  dann,
wenn  die  Rechtsordnung  erklärt,  daß  ein  Rechtserfolg  erst
unter  Hinzutritt  eines  bestimmten  Ereignisses  stattfindet,  so
beispielsweise  bei  dem  Universalpfand:  ein  solches  besteht
bereits,  wenn  jemand  auch  noch  gar  kein  Vermögen  besitzt,
es  gilt  aber  die  gesetzliche  Bestimmung,  daß  das  Pfandrecht
erst  zur  Entwicklung  gelangt,  wenn  Vermögen  erworben  wird,

1)  Leitfaden  des  Konkursrechts  (2.  Aufl.)  S.162.  Über  das  Verhältnis  der
Veräußerungsverbote  zu  Vollstreckung  und  Konkurs  vgl.  ebenda  S.  80,  103.
?)  Vgl.  übrigens  auch  R.G.  2.  Mai  1903  Juristen.  VIII  S.  403.