I. Wesen. Bedingte Rechte. 88 50, 51. 159
Veräußerungsverbot gesichert wird; der zweite Fall ist im
Konkurs gegeben, sowie in allen Fällen, wo in den Vorstufen
des Konkurses oder auch in sonstigen konkursähnlichen Vermögenslagen
die Veräußerung untersagt wird: hier besteht
das Beschlagsrecht.')
b) Oft auch gewährt das Veräußerungsverbot dem, zu dessen
Gunsten es ergeht, nur einen obligationsrechtlichen Anspruch
auf Übertragung des Rechts, aber mit der Wirkung einer actio
in rem scripta, d. h. mit einem Übertragungsanspruch, der
einem jeden künftigen Erwerber entgegengehalten werden
kann. Solches ist anzunehmen, wenn ein Veräußerungsverbot
zur Sicherung der Übertragung von Grundstücken erfolgt
und ins Grundbuch eingetragen wird: eine solche Eintragung
hat die Kraft einer Vormerkung (8 888 B.G.B., 8 941 C.P.O.),
und die Vormerkung gewährt eine actio in rem seripta.”)
IV. Rechtsähnliche Rechtslagen entstehen endlich 5. innerhalb
der Rechtsverhältnisse, sofern die Entwicklung eine
feste, unantastbare Gestaltung annimmt; so z. B. in einem
Mietsvertrag durch Kündigung, in einem Gesellschaftsvertrag
durch Austrittserklärung, ebenso in einem Prozeß durch
Zwischenurteil und durch unanfechtbaren Beschluß oder durch
einen dem Prozeß vorhergehenden Zuständigkeitsvertrag.
8 51.
J. Den Rechtslagen verwandt, aber doch von ihnen zu unterscheiden,
sind die bedingten Rechte. Auch sie enthalien
etwas Unfertiges, und zwar kann die Unfertigkeit entweder
durch die menschliche Bestimmung oder durch die Ordnung
des Rechtes gegeben sein. Ersteres ist der Fall bei den bedingten
Rechten im eigentlichen Sinne, letzteres gilt dann,
wenn die Rechtsordnung erklärt, daß ein Rechtserfolg erst
unter Hinzutritt eines bestimmten Ereignisses stattfindet, so
beispielsweise bei dem Universalpfand: ein solches besteht
bereits, wenn jemand auch noch gar kein Vermögen besitzt,
es gilt aber die gesetzliche Bestimmung, daß das Pfandrecht
erst zur Entwicklung gelangt, wenn Vermögen erworben wird,
1) Leitfaden des Konkursrechts (2. Aufl.) S.162. Über das Verhältnis der
Veräußerungsverbote zu Vollstreckung und Konkurs vgl. ebenda S. 80, 103.
?) Vgl. übrigens auch R.G. 2. Mai 1903 Juristen. VIII S. 403.