Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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5) Binnenfahrzeuge, deren Ladung lediglich aus Grand, Lehm, Heu, 
Rohr, Stroh, thierischem Dünger, Faschinen, Feld., Mauer= oder 
Dachsteinen besteht, entrichten das Hafengeld nur zur Hälfte des 
tarifmäßigen Satzes zu I. 2. 
6) Binnenfahrzeuge, welche nicht mehr als zum vierten Theile ihrer 
Tragfähigkeit beladen sind, entrichten das Hafengeld nur für die 
Lastenzahl ihrer wirklichen Ladung. 
B. In Bezug auf das Stromgeld zu II. und das Schleusengeld zu 
½. den Lurifl 8 
7) Von den nicht mehr als #m ehnten Theile ihrer Tragfähigkeit 
beladenen Fahrzeugen wird das Strom- und Schleusengeld wie von 
leeren Fahrzeugen entrichtet. 
8) Fahrzeuge von weniger als einer Schiffslast Tragfähigkeit ent- 
richten 2 Strom- nd Schliufengel 6 eine Schiffslast; bei 
größeren Fahrzeugen werden Theile einer Schiffslast, wenn sie nicht 
größer als eine #albe Last sind, außer Ansatz gelassen, wenn sie 
größer als eine halbe Last sind, für eine volle Last gerechnet. 
C. In Bezug auf die Bohlwerksabgabe zu IV. des Tarifs. 
9) Wenn die Fahrzeuge zwar aelezen, aber von Bord zu Bord über- 
laden, so wird die Bohlwerksabgabe nur zum vierten Theile des 
tarifmäßigen Satzes erhoben. 
10) Mengen von weniger als einem Zentner, als Einhundert Stück oder 
als eine Klaster werden für einen vollen Zentner, für volle hundert 
oder für eine ganze Klafter gerechnet. Als geringster Abgabenbetrag 
für eine Waarenpost wird ein Pfennig erhoben;) im Uebrigen bleiben 
überschießende Bruchpfennige außer Ansatz. 
D. Im Allgemeinen. 
11) Von Seeschiffen derjenigen Nationen, mit welchen wegen Behand- 
lung ihrer Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen ein 
besonderer Vertrag nicht besteht, oder welche ihrerseits nicht etwa 
aus anderer Veranlassung die Preußischen Schiffe und deren 
Ladungen gleich den inländischen behandeln, werden die in diesem 
Tarife und dem Anhange zu demselben bezeichneten Abgaben und 
Gebühren überall doppelt entrichtet. 
12) Außer den im Tarif unter I. II. III. und IV. hewchneten= Abgaben 
kommen nur die im Anhange bestimmten Abgaben und Ge- 
(Nr. 6524.) büh-
	        
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