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bühren für die Benutzung besonderer Anstalten und für gewisse
Leistungen zur Erhebung, und es dürfen außerdem keine Zahlungen
für die Benutzung des Fahrwassers und der damit verbundenen,
# allgemeinen Gebrauche bestimmten Anstalten gefordert werden.
8 haben demnach weder die Schiffer nog jonft Jemand den
Lootsen oder den Hafen-, Strom--, Steuer-, Polizei= oder Ballast-
Beamten unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Ver-
gütung zu entrichten.
Sollte Einer der vorbezeichneten Beamten unter irgend einem
Vorwande ein Geschenk oder eine ungesetzliche Abgabe fordern oder
annehmen, so ist der Schifter * tet, solches der Polizeibehörde
oder dem Ober-Steuerinspektor in Elbing anzuzeigen.
Wenmn aber ein Schiffer in besonderen Fällen sich veranlaßt
findet, den Lootsen seine Dankbarkeit für außerordentliche Dienst-
leistungen zu bezeigen, so darf er das Geschenk nur mit Genehmi-
gung der vorgesetzten Regierung aushändigen.
Befreiungen.
1) Hafen-, Strom-= und Schleusengeld wird nicht entrichtet von
Fahrzeugen, welche Königliche oder Armee-Effekten transportiren und
keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, • von Fahrzeugen,
welche nur der Reparatur wegen leer oder in Ballast eingehen.
2) Hafengeld wird nicht entrichtet von Binnenfahrzeugen, welche leer oder
lediglich mit Ballast ein- oder ausgehen. *
3) Vohlwerksabgabe wird nicht entrichtet von den im Tarif genannten
Waaren, wenn dieselben für Rechnung der Königlichen Hofhaltung oder
des Staates gelöscht oder geladen werden.