Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Königsberg bis Schiffsruh 7 Rthlr. 10 Sgr. und für die Fahrt von 
Schiffsruh bis Elbing 20 Sgr, entrichtet. 
Wei die Fahrt dadurch, daß das Schiff zu tief liegt, oder durch 
Nachlässigkeit des Schiffers außerhalb des Hafenbaums ausgehalten wird, 
so erhält der Lootse ein Liegegeld von 15 Sgr. für jede Nacht. 
Die Gebühren der Schiffsabrechner sind durch eine besondere Taxe 
festgesetzt, welche, in deutscher und bolländischer Sprache abgedruckt, in dem 
Geschäftsgelasse des Haupt-Steueramts und in den Komtoiren der Schiffs- 
abrechner zu Jedermanns Einsicht aushängt. 
Auslagen) deren Erstattung die Schiffsabrechner außer den in der 
Taxe festgesetzten Gebühren in Anspruch nehmen, müssen den Schiffern 
durch Rechnungen oder anderweite Beläge besonders nachgewiesen werden. 
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
III. 
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Redigirt im Bürean des Staats= Ministeriums. 
Berlln, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober= Hefbuchdruckerei 
(RN. v. Decker).
	        
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