Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  8.  —

 

(Nr.  6525.)  Patent  wegen  Besitznahme  der  Herzogthümer  Holstein  und  Schleswig.  Vom
12.  Januar  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
thun  gegen  Jedermann  hiermit  kund:

Nachdem  in  dem  Wiener  Frieden  vom  30.  Oktober  1864.  der  König  von
Dänemark  allen  seinen  Rechten  auf  die  rt  Holstein  und  Schleswig
u  Unseren  und  des  Kaisers  von  Oesterrei  Gunsier  entsagt  und  in  dem  Prager
*  vom  23.  Auzust  1866.  der  Kaiser  von  Oesterreich  alle  seine  im  Wiener

ieden  erworbenen  Rechte  auf  die  gedachten  Herzogthümer  Uns  übertragen  hat,
so  haben  Wir  beschlossen,  dieselben  mit  Ausschluß  des  dem  Großherzoge  von
Oldenburg  mittelst  Vertrages  vom  27.  September  1866.  abgetretenen  Antheils
mit  Unserer  Monarchie  zu  vereinigen  und  zu  diesem  Behufe  mit  Zustimmun
beider  Häuser  des  Landtages  das  Gesetz  vom  24.  Dezember  v.  J.  erlassen  un
verkündigt.

Demzufolge  nehmen  Wir  durch  gegenwärtiges  Patent  die  gedachten  Herzogthümer
  Holstein  und  Schleswig  mit  allen  Rechten  der  Landeshehert  und  Oberawrcher
  in  Besitz  und  einverleiben  dieselben  Unserer  Monarchie  mit  sämmtlichen

ubehörden  und  Ansprüchen.

Wir  werden  Unserem  Königlichen  Titel  die  entsprechenden  Titel  hinzufügen.

Wir  befehlen,  die  Preußischen  Adler  an  den  Grenzen  zur  Bezeichnung
Unserer  Landesherrlichkeit  aufzurichten,  statt  der  bisher  angehefteten  Wappen  Unser
Königliches  Wappen  anzuschlagen  und  die  öffentlichen  Siegel  mit  dem  Preußischen
Adler  zu  versehen.

Wir  gebieten  allen  Einwohnern  der  nunmehr  mit  Unserer  Monarchie  vereinigten
  Herzogthümer  Holstein  und  Schlesw,  fortan  Uns  als  ihren  rechtmäßigen
König  und  Landesherrn  zu  erkennen  und  Unseren  Gesetzen,  Verordnungen  und
Befehlen  mit  pflichtmäßigem  Gehorsam  nachzuleben.

Wir  werden  Jedermann  im  Besitze  und  Genusse  seiner  wohlerworbenen
Privatrechte  schützen  und  die  Beamten,  welche  für  Uns  in  Eid  und  Pflicht  zu

Jahrgong  1867.  (Nr.  6525.)  17  neh-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  28.  Januar  1867.