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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 8. —
(Nr. 6525.) Patent wegen Besitznahme der Herzogthümer Holstein und Schleswig. Vom
12. Januar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
thun gegen Jedermann hiermit kund:
Nachdem in dem Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864. der König von
Dänemark allen seinen Rechten auf die rt Holstein und Schleswig
u Unseren und des Kaisers von Oesterrei Gunsier entsagt und in dem Prager
* vom 23. Auzust 1866. der Kaiser von Oesterreich alle seine im Wiener
ieden erworbenen Rechte auf die gedachten Herzogthümer Uns übertragen hat,
so haben Wir beschlossen, dieselben mit Ausschluß des dem Großherzoge von
Oldenburg mittelst Vertrages vom 27. September 1866. abgetretenen Antheils
mit Unserer Monarchie zu vereinigen und zu diesem Behufe mit Zustimmun
beider Häuser des Landtages das Gesetz vom 24. Dezember v. J. erlassen un
verkündigt.
Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent die gedachten Herzogthümer
Holstein und Schleswig mit allen Rechten der Landeshehert und Oberawrcher
in Besitz und einverleiben dieselben Unserer Monarchie mit sämmtlichen
ubehörden und Ansprüchen.
Wir werden Unserem Königlichen Titel die entsprechenden Titel hinzufügen.
Wir befehlen, die Preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung
Unserer Landesherrlichkeit aufzurichten, statt der bisher angehefteten Wappen Unser
Königliches Wappen anzuschlagen und die öffentlichen Siegel mit dem Preußischen
Adler zu versehen.
Wir gebieten allen Einwohnern der nunmehr mit Unserer Monarchie vereinigten
Herzogthümer Holstein und Schlesw, fortan Uns als ihren rechtmäßigen
König und Landesherrn zu erkennen und Unseren Gesetzen, Verordnungen und
Befehlen mit pflichtmäßigem Gehorsam nachzuleben.
Wir werden Jedermann im Besitze und Genusse seiner wohlerworbenen
Privatrechte schützen und die Beamten, welche für Uns in Eid und Pflicht zu
Jahrgong 1867. (Nr. 6525.) 17 neh-Ausgegeben
zu Berlin den 28. Januar 1867.