Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6539.) Statut für den Deichverband der Marienwerderschen Nieberung. Vom 12. De- 
zember 1866. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Weichsel- 
niederung von den Bingsbergen bei Gr. Wolz bis zur großen Nogat beim Dorfe 
Weißenberg Behufs gemeinsamer Unterhaltung und Ausbaues der zum Schutz gegen 
die Ueberschwemmungen der Weichsel bestehenden Deiche zu einem Deichverbande 
zu vereinigen, und nachdem die gesetüch vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten 
erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch unter Aufhebung der Konstitution vom 
15. Dezember 1713. und der Dammordnung für die Marienwerdersche Niederung 
vom 30. März 1755.), auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Ja- 
nuar 1848. S. 11. und 15. (Gesetz= Samml. für 1848. S. 54.), die Bildung 
eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Deichverband der Marienwerderschen Niederung“ 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
S. 1. 
In der auf dem rechten Ufer der Weichsel von den Bingsbergen oberhalb 
Gr. Wolz bis zur ge en Nogat beim Dorfe Weißenberg sich esstreckenden. ie- 
derung werden die Besitzer aller Grundstücke, welche ohne Verwallung bei einem 
Wasserstande von 21 Fuß 5 ZJoll am Pegel bei Kurzebrack der Ueberschwemmung 
unterliegen würden, zu Einem Deichverbande vereinigt. 
Derr Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Marienwerder. 
C. 2. 
Die Deichsozietäten der Wolzerniederung, der Marienwerderschen Amts- 
und Stadtniederung, der Oestlich Mewischen und Rudnerweider Niederung werden 
aufgelöst; die Abtragung der zur Verstärkung der Deiche in den früheren Ver- 
bänden gemachten Schulden verbleibt den dazu vertuagemeßig verpflichteten Ort- 
schaften und Besitzern unter Leitung der Deichverwaltungs-Behörde. 
Sovweit dies eigentliche Sozietätsschulden sind, hat die Deichverwaltung die 
Beiträge nach dem ursrüngüichen Vertheilungsplan von den einzelnen Besitzern 
nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution einzuziehen und für die Be- 
friedigung der Gläubiger zu sorgen. 
Der Deichverband ubernimmt die Deiche der bisberigen Deichsozietäten, so- 
wie die bisherigen fiskalischen Deiche vom Deich Nr. 28. des Rudnerweider 
Deiches abwärts, den Deich auf der Försterkampe, den ersten irungssdamm 
der Nogat und den Kommunikationsdeich auf der Montauer Spitze bis zum 
Mnschloß an den unteren Schlußdeich bei Weißenberg — ausschließlich dieses 
letzteren dem Fiskus verbleibenden Schlußdeiches und des darin befindlichen 
Sieles — in dem gegenwärtigen Iustande zur eigenen Unterhaltung. 
Wenn ein Deichbruch in der Niederung eintreten sollte, so darf der untere 
Schlußdeich bei Weißenberg nicht durchstochen werden, sondern das eingedrungene 
(Nr. 6539.) 23° Hoch-
	        
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