Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6539.)  Statut  für  den  Deichverband  der  Marienwerderschen  Nieberung.  Vom  12.  Dezember
  1866.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  Weichselniederung
  von  den  Bingsbergen  bei  Gr.  Wolz  bis  zur  großen  Nogat  beim  Dorfe
Weißenberg  Behufs  gemeinsamer  Unterhaltung  und  Ausbaues  der  zum  Schutz  gegen
die  Ueberschwemmungen  der  Weichsel  bestehenden  Deiche  zu  einem  Deichverbande
zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetüch  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten
erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  unter  Aufhebung  der  Konstitution  vom
15.  Dezember  1713.  und  der  Dammordnung  für  die  Marienwerdersche  Niederung
vom  30.  März  1755.),  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar
  1848.  S.  11.  und  15.  (Gesetz=  Samml.  für  1848.  S.  54.),  die  Bildung
eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Deichverband  der  Marienwerderschen  Niederung“
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:
S.  1.

In  der  auf  dem  rechten  Ufer  der  Weichsel  von  den  Bingsbergen  oberhalb
Gr.  Wolz  bis  zur  ge  en  Nogat  beim  Dorfe  Weißenberg  sich  esstreckenden.  iederung
  werden  die  Besitzer  aller  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung  bei  einem
Wasserstande  von  21  Fuß  5  ZJoll  am  Pegel  bei  Kurzebrack  der  Ueberschwemmung
unterliegen  würden,  zu  Einem  Deichverbande  vereinigt.

Derr  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Marienwerder.

C.  2.

Die  Deichsozietäten  der  Wolzerniederung,  der  Marienwerderschen  Amtsund
  Stadtniederung,  der  Oestlich  Mewischen  und  Rudnerweider  Niederung  werden
aufgelöst;  die  Abtragung  der  zur  Verstärkung  der  Deiche  in  den  früheren  Verbänden
  gemachten  Schulden  verbleibt  den  dazu  vertuagemeßig  verpflichteten  Ortschaften
  und  Besitzern  unter  Leitung  der  Deichverwaltungs-Behörde.

Sovweit  dies  eigentliche  Sozietätsschulden  sind,  hat  die  Deichverwaltung  die
Beiträge  nach  dem  ursrüngüichen  Vertheilungsplan  von  den  einzelnen  Besitzern
nöthigenfalls  im  Wege  der  administrativen  Exekution  einzuziehen  und  für  die  Befriedigung
  der  Gläubiger  zu  sorgen.

Der  Deichverband  ubernimmt  die  Deiche  der  bisberigen  Deichsozietäten,  sowie
  die  bisherigen  fiskalischen  Deiche  vom  Deich  Nr.  28.  des  Rudnerweider
Deiches  abwärts,  den  Deich  auf  der  Försterkampe,  den  ersten  irungssdamm
der  Nogat  und  den  Kommunikationsdeich  auf  der  Montauer  Spitze  bis  zum
Mnschloß  an  den  unteren  Schlußdeich  bei  Weißenberg  —  ausschließlich  dieses
letzteren  dem  Fiskus  verbleibenden  Schlußdeiches  und  des  darin  befindlichen
Sieles  —  in  dem  gegenwärtigen  Iustande  zur  eigenen  Unterhaltung.

Wenn  ein  Deichbruch  in  der  Niederung  eintreten  sollte,  so  darf  der  untere
Schlußdeich  bei  Weißenberg  nicht  durchstochen  werden,  sondern  das  eingedrungene

(Nr.  6539.)  23°  Hoch-