Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Privilegien  des
Vereins.

—  164  —

Statuten
des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Taucha.

20.  20.

85.  2c.  2c.

b)  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  oder
andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn
das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  der  Vorstand  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden,  mindestens  vierzehntägigen
Frist  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  zu  verkaufen.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Vorstand
  befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  der  Ueberschuß
  zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.  Verbote  gegen
Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind  unzulässig  oder
unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins  noch  ein  Ueberschuß
  vorhanden  ist.

2c.  2c.

13.  Die  Namen  des  Directors,  Secretärs  und  Cassirers  und  ihrer  Stellvertreter
sowie  jeder  in  den  Personen  eintretende  Wechsel  sind  durch  den  Director  im  Amtsblatte  des
Gerichtsamts  Taucha  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle
der  Legitimation.

2c.  2c.

 

&  25.  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Hypotheken-Tilgungscasse  zu  Dresden;
vom  6.  Februar  1868.

Nechvem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  10  Absatz  2
der  Statuten  der  unter  dem  Namen:  „Hypotheken=  Tilgungscasse  zu  Dresden“  zusammengetretenen
  Genossenschaft  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht
haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß

den  Bestimmungen  derselben  genau  nachgegangen  werden  soll.