Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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m  der  Grundsteuer  zusammen  und  in  der  für  letztere  bestimmten  Art  einzuziehen
  ist.

ie  auf  die  Fortschreibung  becüglichen  Eingaben  der  Grundsteuerpflichtigen
und  sonstigen  Verhandlungen  sind  ebenso,  wie  die  den  Grundeigenthümern  aus
den  Karten,  Flurbüchern  u.  s.  w.  zu  ertheilenden  Auszüge,  stempelfrei.

g.  39.

Auf  Grund  der  jährlichen  Veränderungs-Aufnahmen  sind  die  Mutterrollen
und  Flurbücher  zu  berichtigen,  beziehungsweise  die  nothwendigen  Ergänzungen
zu  den  Karten  zu  bewirken,  erforderlichen  Falls  auch  die  Grundsteuer-Hauptsummen
  für  die  betreffenden  Gemeinde-,  selbstständigen  Guts=  oder  Grundsteuer-Erhebungsbezirke
  anderweit  festzustellen.

vierter  Abschnitt.
Erhebung  der  Grundsteuer.

C.  40.

Die  Gemeinden  und  die  Inhaber  der  selbstständigen  Gutsbezirke  sind  schuldig,
  die  ihnen  nach  F.  1.  auferlegten  Grundsteuerbeträge  von  den  Steuerpflichtigen
einzuziehen  und  in  monatlichen  Beträgen  vor  Ablauf  jedes  Monats  an  die  ihnen
begühneten  Kassen  abzuführen.

S.  41.
In  der  Stadt  Berlin  geschieht  die  Einziehung  der  Grundsteuer  durch  das
daselbst  bestehende  Hauptamt  für  direkte  Steuern.
.  42.

Den  zu  einem  besonderen  Grundsteuer-Erhebun  aberrte  gehörigen  Grundsteuerpflichtigen
  liegt  in  ihrer  Gesammtheit  hinsichtlich  der  Einziehung  der  Grundsteuer
  deeelt  Verpflichtung  ob,  wie  den  Gemeinden  und  den  Inhabem  selbst.
sänd  er  Gutsbezirks  (d.  40.).  Für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  haftet  in
dn  gEabebungebezite  jeder  Steuerpflichtige  nach  Verhältniß  seines  Grundsteuerntheils.



K.  43.

Der  Verlust  an  Grundsteuerbeträgen,  welche  als  uneinziehbar  anerkannt
werden,  trifft  die  Staatskasse.

KC.  44.

Die  Grundsteuer  ist  in  den  ersten  acht  Tagen  eines  jeden  Monats  mit
dem  zwölften  Theile  ihres  Jahresbetrages  fällig.  E