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Sechster Abschnitt.
Grundsteuer-Entschädigung.
G. 53.
Die Feststellung und Vertheilung des nach §. 4. des Gesetzes vom 21. Mai
1861., betreffend die für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen und Bevor-
zugungen zu gewährende Entschädigung (Gesetz-Samml. S. 325.)) zu bildenden
Gesammt-Entschädigungskapitals, sowie die Feststellung der nach §#. 2. 3. a. a. O.
zu leistenden Entschädigungsbeträge erfolgt nach den zur Zeit dieser Feststellung,
beziehungsweise Vertheilung auf den entschädigungsberechtigten Grundstücken
lastenden Grundsteuerbeträgen.
Eine Erhöhung oder Verminderung der hiernach festgestellten Entschädi-
gumgepeträge wegen der etwa in Folge des Reklamationsverfahrens nach 9#. 13.
is 30. dieses Gesetzes bewirkten Aenderungen der gedachten Grundsteuerbeträge
findet nicht statt.
Siebenter Ibschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
F. 54.
Die hinsichtlich der Grundsteuer in den sechs östlichen Provinzen des
Staates bestehenden Vorschriften, welche den Bestimmungen diess Gesetzes ent-
gesensehe oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen, werden außer Kraft
gesetzt.
S. 55.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und
hat Behufs derselben die erforderlichen Anweisungen zu erlassen, insbesondere auch
die Gebühren für die Behufs Fortschreibung der Flurbücher, Mutterrollen un
Karten auszuführenden geometrischen Arbeiten und für die Ertheilung von Aus-
zügen aus den bezeichneten Büchern rc. an die Grundeigenthümer festzustellen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. .
(Nr. 6542—6543.) (Nr. 6543.)