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(Nr. 6543.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Februar 1867., betreffend die Anstellung von Pro-
vinzial-Steuerdirektoren in Hannover und in Kassel.
Ar# den Bericht des Staatsministeriums vom 7. d. M. genehmige Ich, daß
vom 1. April d. J. ab für die Verwaltung der Zölle und innern indirekten Ab-
aben in dem ehemaligen Königreich Hannover ein Provinzial-Steuerdirektor mit
em Sitze in der Stadt Hannover und für die gleiche Verwaltung in dem ehe-
maligen urfrstenthu Hessen und Herzogthum Nassau, sowie in der ehemaligen
freien Stadt Frankfurt und in den durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866.
(Geseh. Samm, S. 876.) mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen,
mit Ausschluß des Kreises Schmalkalden, der früheren Bayerischen Enklave
Kaulsdorf und des Oberamtsbezirks Meisenheim, ein Provinzial= Steuerdirektor
mit dem Sitze in der Stadt Kassel, beide mit den Pflichten und Besugnissen der
in den alten Preußischen Landestheilen bereits in Wirksamkeit befindlichen Pro-
vinzial-Steuerdirektoren bestellt und dem Finanzministerium unmittelbar unter-
geordnet werden. Hinsichtlich aller indirekten Abgaben treten vom 1. April d. J.
ab der Kreis Schmalkalden und die Enklave Kaulsdorf unter die Verwaltung
des Generalinspektors des Zoll- und Handelsvereins der Thüringischen Staaten,
und der Oberamtsbezirk Meisenheim unter die Verwaltung des Provinzial-
Steuerdirektors zu Cöln.
Die Ausführung der Bestimmungen dieses Erlasses, welcher durch die
Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen ist, wird dem Finanz-
minister übertragen.
Berlin, den 8. Februar 1867.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Flh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr.-zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).