Nr. 36. 369
Die Gemeinden können nach Maßgabe der Gemeindeordnungen höhere Sätze für die
im Abs. 2 bestimmte Abgabe beschließen.
Art. 216.
Für die Diplome der Doktoren und Lizentiaten ist eine Gebühr von 10 Mark zu
entrichten.
Art. 217.
Die Approbationsscheine für Arzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker unterliegen
einer Gebühr von 10 Mark.
Art. 218.
Die Gebühr für Jagdkarten und Jagdwaffenscheine beträgt 30 Mark.
Die Bestimmung im Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1850, die Ausübung
der Jagd betreffend, tritt insoweit, als hierdurch die Bezugsrechte in Ansehung jener
Gebühren geregelt werden, außer Kraft.
Art. 219.
Eine Gebühr von 50 bis 500 Mark wird erhoben:
1. für die Verleihung der Konzession zum Betrieb eines Eisenbahn-, Schiffahrts-,
Straßenbahn= oder ähnlichen Verkehrs-Unternehmens;
2. für die Beschlüsse, durch welche die Genehmigung zur Ausgabe der auf eine
bestimmte Geldsumme lautenden Schuldverschreibungen auf den Inhaber erteilt wird;
3. für die Genehmigung zur Errichtung von Versicherungsunternehmungen sowie zur
Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auswärtiger derartiger Unternehmungen auf das
Königreich;
4. für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines Auswanderungsagenten.
Art. 220.
Für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Vollapotheke, einer homöopathischen
Apotheke oder einer Zweigapotheke, für die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe von
Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irrenanstalten, für die Genehmigung
zur Errichtung oder Leitung von Privat-Unterrichts= oder Erziehungsanstalten, für die
Genehmigung zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer, für die Erteilung der
Konzession zum Betrieb einer Gast= oder Schankwirtschaft, für die Erteilung der Erlaubnis
zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus, für die Erteilung einer Erlaubnis nach
8 42 à oder § 67 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung, für die Erteilung einer Erlaubnis
nach § 33 .à ber Reichsgewerbeordnung, für die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des
Pfandleiher-, Pfandvermittler-, Gesindevermieter= oder Stellenvermittlergeschäfts sowie für
die Verleihung eines Kaminkehrbezirkes wird neben der Beschlußgebühr nach Art. 202, 203, 228
69°