Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  36.  369

Die  Gemeinden  können  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnungen  höhere  Sätze  für  die
im  Abs.  2  bestimmte  Abgabe  beschließen.

Art.  216.

Für  die  Diplome  der  Doktoren  und  Lizentiaten  ist  eine  Gebühr  von  10  Mark  zu
entrichten.

Art.  217.

Die  Approbationsscheine  für  Arzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  und  Apotheker  unterliegen
einer  Gebühr  von  10  Mark.

Art.  218.

Die  Gebühr  für  Jagdkarten  und  Jagdwaffenscheine  beträgt  30  Mark.

Die  Bestimmung  im  Art.  15  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1850,  die  Ausübung
  der  Jagd  betreffend,  tritt  insoweit,  als  hierdurch  die  Bezugsrechte  in  Ansehung  jener
Gebühren  geregelt  werden,  außer  Kraft.

Art.  219.

Eine  Gebühr  von  50  bis  500  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Verleihung  der  Konzession  zum  Betrieb  eines  Eisenbahn-,  Schiffahrts-,
Straßenbahn=  oder  ähnlichen  Verkehrs-Unternehmens;

2.  für  die  Beschlüsse,  durch  welche  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  auf  eine
bestimmte  Geldsumme  lautenden  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  erteilt  wird;

3.  für  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Versicherungsunternehmungen  sowie  zur
Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebs  auswärtiger  derartiger  Unternehmungen  auf  das
Königreich;

4.  für  die  Erlaubnis  zum  Geschäftsbetrieb  eines  Auswanderungsagenten.

Art.  220.

Für  die  Erteilung  einer  Konzession  zum  Betrieb  einer  Vollapotheke,  einer  homöopathischen
Apotheke  oder  einer  Zweigapotheke,  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  von
Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=  und  Privat-Irrenanstalten,  für  die  Genehmigung
zur  Errichtung  oder  Leitung  von  Privat-Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten,  für  die
Genehmigung  zum  Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer,  für  die  Erteilung  der
Konzession  zum  Betrieb  einer  Gast=  oder  Schankwirtschaft,  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis
zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus,  für  die  Erteilung  einer  Erlaubnis  nach
8  42  à  oder  §  67  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung,  für  die  Erteilung  einer  Erlaubnis
nach  §  33  .à  ber  Reichsgewerbeordnung,  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  des
Pfandleiher-,  Pfandvermittler-,  Gesindevermieter=  oder  Stellenvermittlergeschäfts  sowie  für
die  Verleihung  eines  Kaminkehrbezirkes  wird  neben  der  Beschlußgebühr  nach  Art.  202,  203,  228

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