Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  36.

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bei  einem  höheren  Jahrespachtertrag  erhöht  sich  die  Untergrenze  sowie  die
Obergrenze  der  Abgabe  für  je  angefangene  5000  Mark  um  500  Mark,  jedoch
nicht  über  5000  Mark.

Hat  der  Konzessionar  innerhalb  eines  Jahres  von  der  Erteilung  der  Konzession
zurückgerechnet  schon  eine  besondere  Abgabe  nach  dieser  Ziffer  entrichtet,  so  wird
diese  zur  Hälfte  angerechnet.

Im  Falle  der  Neuerrichtung  einer  Gast-  oder  Schankwirtschaft  beträgt  die
besondere  Abgabe,  wenn  der  erzielbare  Jahrespachtertrag

1000  Mark  nicht  übersteigt,.  .  .  150  Mark,
1500  Mark  „  „  150  bis  225  Mark,
2000  Mark  „  „  225  „  300  Mark,
3000  Mark  „  „  300  „  450  Mark,
5000  Mark  „  „  450  „  750  Mark,
10  000  Mark  „  „  750  „  1500  Mark,
20  0O00  Mark  „  „  1500  „  3000  Mark,
25  000  Mark  „  „  3000  „  3750  Mark;

bei  einem  höheren  Jahrespachtertrag  erhöht  sich  die  Untergrenze  sowie  die
Obergrenze  der  Abgabe  für  je  angefangene  5000  Mark  um  750  Mark,  jedoch
nicht  über  10  000  Mark.  Die  gleichen  Sätze  kommen  zur  Anwendung  bei  der
Ausdehnung  eines  bestehenden  Betriebs;  in  diesem  Falle  wird  jedoch  die  besondere
Abgabe  nur  abzüglich  des  auf  die  frühere  Erlaubnis  treffenden  Betrags  erhoben.

Wird  die  Konzession  nur  zu  vorübergehenden  Gelegenheiten  oder  auf  nicht
länger  als  zwei  Jahre  erteilt,  so  beträgt  die  besondere  Abgabe  5  bis  300  Mark;
erfolgt  der  Ausschank  von  Kaffee,  Mineralwassern  oder  sonstigen  nicht  geistigen
Getränken  nur  in  besonders  geringem  Umfange,  so  kann  die  besondere  Abgabe
bis  auf  5  Mark  ermäßigt  werden;

.  bei  der  Erstattung  der  Anzeige  über  den  Beginn  des  Kleinhandels  mit  Bier

(§  35  Abs.  7  der  Reichsgewerbeordnun)g  20  bis  200  Mark;

bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus

40  bis  100  Mark;
wird  die  Erlaubnis  nur  zu  vorübergehenden  Gelegenheiten  oder  auf  nicht

mehr  als  2  Jahre  erteilitit...  10  bis  50  Mark;

.  wird  das  Feilbieten  geistiger  Getränke  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  Grund

des  §  42  a,  §  67  Abs.  2  der  Reichegemerbeordnung  gestattet,  so  beträgt  die
besondere  Abgabe  ..  .  2  bis  300  Mark;