— 223 —
verlangen, daß ihm gegen vollständige Entschädigung das Servitutrecht eingeriumt
wird, das Wasser von seinem Boden in offenen Hräben oder bedeckten Kanälen
(Röhren) durch fremde Grundstücke, welche sein Grundeigenthum von einem
Wasserlaufe oder einem andern Abslußwege trennen, auf seine Kosten abzuleiten
oder zu diesem Zwecke vorhandene Gräben, Fließe und Wasserläufe zu erweitern
und zu vertiefen.
C. 15.
Die Entwässerungsanlage darf nur an der Stelle des belasteten Grund-
stücks ausgeführt werden, wo sie dem Eigenthümer desselben, unbeschadet des
Zwecks, am wenigsten lästig ist; durch Gebäude nebst den damit in Verbindung
stehenden . kann das gecht 4 14.) gar nicht, durch Gärten und ein-
geschlossene Parkanlagen nur mittelst bedeckter Kanälé oder Röhren ausgeübt
werden, insoweit es 0 nicht bloß um Erweiterung und Vertiefung vorhandener
offener Gräben und Fließe handelt.
C. 16.
Unter den Voraussetzungen des F. 14. können auch Triebwerksbesitzer und
Besier von Stauanlagen, welche sonst den Abfluß eines Gewässers anzuhalten
berechtigt sind, verpflichtet werden, den freien Lauf desselben ganz oder zum Theil
wieder herzustellen und selbst ihre Triebwerke und Stauanlagen geänzlich hinweg-
zuräumen, wenn der Zweck anders nicht zu erreichen ist.
S. 1.
Demi Eigenthümer des von der Entwässerungsanlage begrenzten resp. durch-
schnittenen Grundstücks, sowie auch den Eigenthümern benachbarter Grundstücke,
steht das Recht der Mitbenutzung der Anlage zu.
Wer die Mitbenutuung in Anspruch nimmt, muß einen verhältnißmäßigen
Beirag u den Kosten der Anlage und Unterhaltung, soweit er Tuen davon
ziht, eiten und die Kosten der in seinem Intercst. etwa erforderlichen Ab-
än erung der Anlage allein tragen.
enn die Anlage später dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks in
der Verbesserung desselben hinderlich wird, oder ihn sonst mehr als Anfangs be-
*•½ so kann derselbe eine Verlegung der Anlage auf seine Kosten vornehmen,
sofern die Ausübung des durch F. 1I4. eingeräumten Rechts hierdurch nicht wesent-
lich erschwert wird.
K. 18.
Die Grundstuckbesitzer, welche von den ihnen nach 9#. 14. und 16. ge-
statteten Befugnissen Gebrauch machen wollen, und sich mit den Stauungsbe-
rechtigten und anderen Grundbesitzern nicht auf gütlichem Wege einigen können,
haben ihren Antrag bei der Bezirksregierung anzubringen. Diese kann vor Ein-
leitung des Verfahrens zur Begründung des Antrags die Einreichung des Si-
tuationsplans der etwa erforderlichen Nivellements und eines sachverständigen
Gutachtens in Betreff der aus der beabsichtigten Entwässerung zu erwarten en
(Tr. 6553) or-