Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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schon  ein  für  alle  Mal  geschehen  ist,  oder  beide  Theile  ihnen  den  Eid  ausdrücklich
  erlassen.
.  26.

Von  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  findet  keine  Berufung  auf  richterliches
  Urtheil  statt.

Findet  aber  die  Bezirksregierung  in  Folge  einer  binnen  sechswöchiger
Präklusivfrist  nach  Ers#ung  der  schie  guichterhchen  Entscheidung  angebrachten
Beschwerde,  daß  das  Schiedsgericht  seine  Befugnisse  überschritten  hat,  oder  daß
dessen  Entscheidung  mangelhaft  oder  unvollständig  ist,  so  ist  dieselbe  befugt  und
verpflichtet,  nach  Anhörung  der  Gegenpartei  die  Berichtigung  oder  Vervollständigung
  der  Entscheidung  nach  ihrem  Ermessen  dem  bisherigen  oder  einem  neuen
nach  den  Vorschriften  der  §#.  23.  und  24.  zu  bildenden  Schiedsgerichte  zu
übertragen.

Gegen  eine  solche  Verfügung  der  Regierung  ist  Rekurs  an  den  Minister
für  die  Landwchschastihen  gelegenheiten  binnen  sechswöchiger  Präklusivfrift
nach  Behändigung  der  Verfügung  zulässig.

K.  27.

Die  sachkundigen  Kommissarien  (F.  19.)  und  die  Schiedsrichter  (F.  23.)
baben  sowohl  auf  Ersatz  ihrer  baaren  Auslagen  als  auf  Reise=  und  Jhrung  —
osten  nach  Maaßgabe  des  9.  3.  des  Kostenregulativs  vom  25.  April  1836.
(Gesetz-Samml.  S.  182.)  und  der  späteren  dazu  ergangenen  Vorschriften  Anspruch.
Ueber  ihre  Ansprüche  entscheidet  die  Bezirksregierung.

F.  28.

Sämmtliche  Kosten  tragen  Diejenigen,  auf  deren  Antrag  die  Entwässerung
arfolgt  und  resp.  welche  die  Benutzung  der  Anlage  in  Anspruch  genommen  haben
(#.  14.  17.  18.),  nach  Verhältniß  des  Vortheils.  Die  Kosten  der  Rekursinstanz
treffen  den  unterliegenden  Theil.  Die  Bezirksregierung  ist  befugt,  die  Kosten  und
etwa  erforderlichen  Kostenvorschüsse  exekutivisch  einzuziehen.

Abschnitt  IV.
Aufgebots=  und  Präklusionsverfahren  bei  Entwässerungsanlagen.

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Das  Gesetz  vom  23.  Januar  1846.,  betreffend  das  für  Entwässerungsanlagen
  einzuführende  Aufgebots=  und  rcklusionsverfahren.  (Gesetz  Samml.  S.  26.
bis  r*Por  sindet  in  seinem  ganzen  Umfange  auch  für  Neuvorpommern  und  Rügen
Anwendung.

Ab-