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(Nr. 6558.) Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865. in die mit der Preußischen Monarchie vereinigten Candes-
theile der Großherzoglich Hessischen Provinz Oberhessen, sowic in das Ge-
biet der vormaligen Landgrafschaft Hessen= Homburg einschließlich des
Ober-Amtsbezirkes Meisenheim. Vom 22. Februar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rr.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Artikel J.
Das Allgemeine Ber gesch. für die Preußischen Staaten vom 24. Juni
1865. (Gesetz Samml. für 1865. S. 705. 5 erlangt in den mit Unserer Monarchie
vereinigten Landestheilen der Großherzoglich Hessischen Provinz Oberhessen und im
Gebiete der vormaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg einschließlich des Ober-
Amtsbezirkes Meisenheim unter nachfolgenden besonderen Bestimmungen mit dem
1. April dieses Jahres Gesetzeskraft.
Artikel IH.
insichtlich der Feldesgröße ist die Bestimmung unter 2. des §. 27. des
Berggesetzes maaßgebend.
Artikel III.
Zugleich mit den Strafvorschriften des Berggesetzes tritt das Gesetz über
die Bestkafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien vom
26. März 1856. (Gesetz Samml. für 1856. S. 203.) in Kraft. Bis zur Aufhebun
des Großherzoglich Hessischen Strafgesetzbuches vom 17. September 1841. i
jedoch bei Gefangnißstrafen über drei Monate statt der letzteren auf Korrektions-
haus zu erkennen.
Artikel IV.
Der zweite Absatz im F. 249. des Berggesetzes bleibt von der Einführung
ausgenommen.
Artikel V.
Die in dem Berggesetze vorgeschriebenen Veröffentlichungen durch das
Regierungs-Amteblatt hnt so lange ein solches nicht besteht, durch das
Regierungsblatt für den Bezirk des Civilkommissariats zu Homburg vor der Höhe.
Artikel VI.
Die Insinuation von Verfügungen der Bergbehörden kann rechtsgültig
durch die Postbehörde bewirkt werden. Wird die Verfügung von der Post als
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