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Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Anßerkurssetzung verschiedener
Landes-ilber- und Kupsermünzen. Vom 27. Februar 1878.
Unter Bezugnahme auf vorstehende, im Reichsgesetzblatt S. 3 erschienene Bekanntmachung
vom 22. d. M. wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in dieser Bekanntmachung
unter §. 1. Ziffer 3 bezeichneten Scheidemünzen der Thalerwährung von
den diesseitigen öffentlichen Kassen in Gemäßheit des §. 4 der Königlichen Verordnung
vom 5. März 1875, betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung (Reg.-Bl. S. 161),
vom 1. März d. J. an nicht mehr in Zahlung angenommen werden, mit der Einlösung
derselben und der Einsechstelthalerstücke deutschen Geprägs gegen Reichsmünzen
in der Zeit vom 1. März bis 1. Juni d. J. aber sämmtliche Staatskameralämter
des Landes beauftragt sind.
Stuttgart, den 27. Februar 1878.
Sick. Renner.
Die am 23. Februar 1878 zu Berlin ausgegebene Nummer 2 des Reichsgesetzblattes enthält:
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber= und Kupfermünzen.
Vom 22. Februar 1878.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)