Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

43

Versügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Anßerkurssetzung  verschiedener
  Landes-ilber-  und  Kupsermünzen.  Vom  27.  Februar  1878.

Unter  Bezugnahme  auf  vorstehende,  im  Reichsgesetzblatt  S.  3  erschienene  Bekanntmachung
  vom  22.  d.  M.  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  in  dieser  Bekanntmachung
  unter  §.  1.  Ziffer  3  bezeichneten  Scheidemünzen  der  Thalerwährung  von
den  diesseitigen  öffentlichen  Kassen  in  Gemäßheit  des  §.  4  der  Königlichen  Verordnung
vom  5.  März  1875,  betreffend  die  Einführung  der  Reichsmarkrechnung  (Reg.-Bl.  S.  161),
vom  1.  März  d.  J.  an  nicht  mehr  in  Zahlung  angenommen  werden,  mit  der  Einlösung
  derselben  und  der  Einsechstelthalerstücke  deutschen  Geprägs  gegen  Reichsmünzen
  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  1.  Juni  d.  J.  aber  sämmtliche  Staatskameralämter
  des  Landes  beauftragt  sind.

Stuttgart,  den  27.  Februar  1878.
Sick.  Renner.

Die  am  23.  Februar  1878  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  2  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.
Vom  22.  Februar  1878.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)