Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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ihm  vorzulegenden  Uebersicht  der  Kasse  der  Bank,  des  Wechsel-Portefeuilles,
  der  Lombardbestände,  sowie  der  Notenkasse  (§.  21.);

J%)  die  Abfassung  von  Geschäfts-Instruktionen  für  die  Direktion;

4)  die  monatliche  Revision  der  Kasse,  der  Wechsel-  und  Lombardbestände
und  der  Notenkasse  durch  Deputirte,  welche  ein  Protokoll  über  die
Revision  aufzunehmen  haben;

Ta)  außerordentliche  Revisionen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen,  so  oft
er  dieselben  für  angemessen  erachtet,  mindestens  aber  jährlich  einmal

)  die  7  der  von  der  Direktion  ihm  vorzulegenden  Bilanz,  sowie
die  Feststellung  der  am  Schlusse  jedes  Geschäftslchres  zu  verlheilenden
Dividende  (§.  48.);

8)  die  Wahl  und  Bestellung  des  vollziehenden  Direktors  und  seines  Stellvertreters,
  der  Mitdirektoren  (.  34.)),  sowie  auch  des  Rendanten  und
seines  Stellvertreters,  desgleichen  auch  die  Bestimmung  der  Gehälter,
Gratifikationen  und,  mit  Ausnahme  der  vom  vollziehenden  Direktor  zu
stellenden  Kaution  (§.  39.),  auch  der  Kautionen  sämmtlicher  Angestellten;

h)  die  Befugniß,  einen  Syndikus  für  die  Bank  zu  wählen  und  den  Kontrakt
mit  demselben  abzuschließen;

i)  die  Beschlußnahme  über  Beschaffung  eines  zweckmaͤßigen  Geschäftslokales
durch  Miethe  oder  Kauf  und  die  Eterung  der  dafür,  sowie  für  den
Geschäftsbetrieb  überhaupt  zu  verwendenden  Kosten;

k)  das  Recht,  die  Berufung  einer  Generalversammlung  anzuordnen,  wenn
er  dies  im  Interesse  der  Bank  erforderlich  hält,  sowie  die  Verpflchtung,
den  Aktionairen  in  der  alljährlich  stattfindenden  Generalversammlung  über
die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  Bericht  zu  erstatten.

Der  Verwaltungsrath  ist  ferner  befugt  alle  Beamten  der  Gesellschaft,  einschließlich
  der  Direktionsmitglieder,  wegen  Dienstvergehen  jederzeit  vom  Amte  zu
suspendiren  resp.  zu  entlassen.  Der  desfallsige  Beschluß  erfordert  jedoch  die  Uebereinstimmung
  von  mindestens  sieben  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes.

C.  29.

Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Präsdenten
oder  von  dem  Vizepräsidenten,  in  deren  Verhinderung  von  zwei  Mitgliedern  des

Verwaltungsrathes  unterschrieben.

g.  30.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet;  er  bezieht  außer  dem
Ersatze  für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  baaren  Auslagen,  für  hne
Mühwaltung  eine  Tantieme  von  vier  Prozent  von  dem  nach  Abzug  des  Beitrages
  zum  Reservefonds  verbleibenden  Reingewinne.  Derselbe  hat  indeß  nur

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