Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die Einladungen zu den Generalversammlungen müssen die Zeit, den 
Ort und die Tagesordnung der Versammlungen enthelten und werden von der 
Direktion durch zweimalige Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern, sowie 
mittelst Anschlags an der Danziger Börse erlassen; die erste Bekanntmachung 
muß mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstage inserirt resp. an- 
geschlagen werden. 
C. 4. 
Zutritt zu den Generalversammlungen haben alle dieenigen Aktionaire, 
-welche vor dem Tage der Generalversammlung in den Büchern der Gesellschaft 
eingetragen sind. Jedoch hat sich jeder Aktionair, welcher an der Generalver- 
sammlung Theil nehmen will, spchestens am Tage vor derselben bei der Direktion 
als Aktienbesitzer zu legitimiren und eine Einlase 
Anzahl Stimmen, die er vertritt, angiebt. 
In der Generalversammlung bestimmt sich die Zahl der Stimmen der 
Aktionaire nach der Zahl der einem jeden von ihnen gehörigen Aktien, jedoch geben: 
1 bis 5 Aktien nur 1 Stimme, 
6. 10 . 2 Stimmen, 
11. 15 - -« - 
16s20s - 
4 
und jede weiteren fünf Aktien Eine Stimme, 8 daß der Eigenthümer von Ein- 
dnde Aktien nur zwanzig Stimmen hat. ehr als zwanzig Stimmen darf 
ein Aftionair, auch nicht in erhaltenem Auftrage und in Vollmacht, in sich 
vereinigen. 
Die Vertretung juristischer Personen geschieht durch ihre gesetzlichen Re- 
präsentanten. Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimm- 
berechtigte Aktionaire vertreten lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ehefrauen 
durch ihre Männer und der Minderjährigen, sowie aller Bevormundeten über- 
haupt durch ihre Vormünder resp. Kuratoren, der Kaufleute durch ihre Proku- 
risten gestattet. Die Vertreter haben die desfallsige schriftliche Vollmacht resp. 
vormundschaftliche Bestallung spätestens am Tage vor der Generalversammlung 
der Direktion vorzulegen. 
Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich. 
arte zu lösen, welche zugleich die 
K. 43. 
Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Gesammtheit 
der Aktionaire dar. 
Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz in 
der Generalversammlung. Die Stimmzähler, welche weder Mitglieder des Ver- 
waltungsrathes, noch Beamte der Gesel schaft sein dürfen, werden vom Vor- 
sitzenden ernannt. 
(Xr. 6500.) Der
	        
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