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träge der Minorität müssen, sofern es verlangt wird, in das Protokoll aufgenom-
men werden.
C. 47.
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann eine Abänderung
des Statuts, eine Erhöhung des Grundkapitals oder auch die Auflösung der
Gesellschaft resp. die Verlängerung ihrer Dauer (§. 3.) beschlossen werden und
nur mittelst einer absoluten Majorität der Stimmen, welche zugleich mindestens
drei Viertheile der in der Generalversammlung vertretenen Wien repräsentirt.
Die Beschlüsse über Abänderung des Statuts, Erhöhung des Grundkapitals
über den Betrag von Einer Million fünfhundert tausend Thaler hinaus und über
Verlängerung der Dauer der Gesellschaft treten erst in Kraft, nachdem sie die
landesherrliche Genehmigung erhalten haben.
Titel VIII.
Rechnungsablage) Dividende) Reservefonds.
C. 48.
Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Inbre abge-
schlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion gezogen. Die Bilanz
wird von dem Verwaltungsrathe gebrist und festgestellt. er Ueberschuß der
Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft.
Bei Aufnahme der Vilang, welche, nachdem sie von der Revisionskommission
eprüft worden, durch die Gese Lchaftsolitter u veröffentlichen ist, müssen sowohl
ga sämmtlichen verausgabten genheftuntn als auch alle vorgekommenen
Verluste abgesetzt und für die vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener
Prozentsatz abgerechnet werden.
Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höheren, als
dem Erwerbskurse und, wemm der Börsenkurs am Tage der Bilanzaufnahme
niedriger als der Erwerbskurs ist, nur zu dem Börsenkurse in der Bilanz auf-
genommen werden
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinne werden 163, sage sechs-
zehn zwei Drittel Prozent, so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer
auf die Summe von 250)000 Thaler, sage zweihundert funsigenaend
angewachsen ist.
Von der übrig bleibenden Summe wird zunächst die Tantieme des Ver-
waltungsrathes, insofern eine solche nach D. zur Verhheilung kommt, abgesetzt
und der dann verbleibende Ueberschuß als Dividende unter die Aktionaire vertheilt.
Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Gumdkapitals
Frransstellen so dient zunächst der Reservefonds zur De des Ausfalles.
eicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die Sw erzielten Reingewinne vor-
Jahrgang 1867. (Nr. 6560.) zugs-